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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 12.11.2001 - 9 SchH 12/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Konkurrenzschutzpflicht des FG vgl. OLG Düsseldorf, 15.10.2014 LS 33 m.w.N.HF; Fritzemeyer, BB 00, 472 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass ein Franchisevertrag (FV) auch dann der eingeschränkten AGB-Inhaltskontrolle (§ 24 AGBG) unterliegt, wenn der Franchisenehmer (FN) vor Vertragsschluss noch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat. Der FN wird beim Abschluss des FV bereits als Kaufmann/Unternehmer behandelt, selbst wenn der Vertrag der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit dient. Eine Schiedsklausel im FV ist daher wirksam, da sie gegenüber Kaufleuten nicht gegen § 9 AGBG oder die EU-Verbraucherschutzrichtlinie (93/13/EWG) verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Franchisenehmer (FN) und Franchisegeber (Unternehmer, U).
  • Streitgegenstand: Wirksamkeit einer Schiedsklausel im Franchisevertrag (FV) und Anwendbarkeit der AGB-Inhaltskontrolle (§ 24 AGBG).
  • Rechtliche Grundlage: § 24 AGBG (eingeschränkte Inhaltskontrolle für Unternehmer), § 9 AGBG (Generalklausel für unangemessene Benachteiligung), Art. 3 Abs. 3 der EU-Richtlinie 93/13/EWG (Verbraucherschutz).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der FV unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 24 AGBG, auch wenn der FN vor Vertragsschluss noch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat.
  • Der FN gilt bereits beim Abschluss des FV als Kaufmann/Unternehmer, da der Vertrag der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit dient.
  • Eine Schiedsklausel im FV ist wirksam, da sie gegenüber Kaufleuten nicht gegen § 9 AGBG oder die EU-Verbraucherschutzrichtlinie verstößt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kaufmannseigenschaft des FN:

    • Der Abschluss des FV ist Ausdruck der bewussten Entscheidung, unternehmerisch tätig zu werden.
    • Vorbereitungsgeschäfte (wie der FV) gelten nach § 343 HGB bereits als Handelsgeschäfte.
    • Eine Differenzierung zwischen Vertragsschluss und -vollzug wäre künstlich: Der FN kann nicht in einer "juristischen Sekunde" vom Verbraucher zum Unternehmer werden.
  2. Kein Verbraucherschutz:

    • Die EU-Verbraucherschutzrichtlinie (93/13/EWG) gilt nicht für Unternehmer, sondern nur für Verbraucher.
    • Der EuGH hat klargestellt, dass Verträge mit beruflicher/gewerblicher Zielsetzung (auch bei zukünftiger Tätigkeit) nicht dem Verbraucherschutz unterliegen (EuGH, WM 1997, 1549).
    • § 24 AGBG enthält keine Einschränkung für Existenzgründer, anders als § 1 Abs. 1 VerbrKrG (der Existenzgründungsdarlehen explizit einbezieht).
  3. Schiedsklausel:

    • Gegenüber Kaufleuten sind Schiedsklauseln grundsätzlich unbedenklich (§ 9 AGBG).
    • Der FN hat als Existenzgründer keinen Anspruch auf uneingeschränkten AGB-Schutz, da er mit dem FV bewusst unternehmerische Risiken eingeht und den Vertrag typischerweise eingehend prüft.

Rechtliche Einordnung: Das Urteil betont die Rechtssicherheit im Handelsverkehr: Wer einen Franchisevertrag als Existenzgründer schließt, unterwirft sich damit sofort dem Kaufmannsrecht – unabhängig von vorheriger unternehmerischer Erfahrung. Die Entscheidung folgt der wirtschaftlichen Realität und vermeidet willkürliche Abgrenzungen zwischen Vertragsschluss und -durchführung.

KI INHALT
Franchiseverträge unterliegen auch bei Existenzgründern der eingeschränkten AGB-Inhaltskontrolle, da der Franchisenehmer bereits als Kaufmann gilt. Schiedsklauseln sind gegenüber Kaufleuten grundsätzlich wirksam, die Verbraucherschutzrichtlinie findet keine Anwendung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
FV
Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit durch FN
eingeschränkte Inhaltskontrolle
FUNDSTELLE
NORM
§ 9 AGBG
§ 24 AGBG
§ 1 Abs. 1 VerbrKrG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG
§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG
§ 343 HGB
Art. 3 Abs. 3 q RiLi 92/13/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
12.11.2001
AKTENZEICHEN
9 SchH 12/01
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:1112.9SCHH12.01.0A
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
19.02.2025