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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 09.10.1985 - 4 U 1/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hamburg, 30.11.1984

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass bei einer krankheitsbedingten Kündigung eines Handelsvertretervertrags durch einen Einzelkaufmann der Gesundheitszustand des Firmeninhabers maßgeblich ist – selbst wenn dessen Ehepartner als Mitarbeiter die Hauptarbeit trägt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein einzelkaufmännisch geführter Handelsvertreter (HV) möchte seinen Handelsvertretervertrag (HVV) aufgrund krankheitsbedingter Gründe kündigen. Die Frage ist, ob die Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB (Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrags) vorliegen. Streitig ist, ob der Gesundheitszustand des Firmeninhabers oder des Ehepartners, der die Hauptlast der Arbeit trägt, entscheidend ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg entscheidet, dass der Gesundheitszustand des Firmeninhabers maßgeblich ist – auch wenn dessen Ehepartner als Mitarbeiter die Hauptgeschäftstätigkeit übernommen hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Handelsvertretervertrag mit dem Einzelkaufmann als natürlicher Person geschlossen wurde. Daher ist dessen persönliche Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, entscheidend. Selbst wenn der Ehepartner die Hauptarbeit trägt, bleibt der Firmeninhaber vertraglich verantwortlich. Die Kündigung wegen Krankheit bezieht sich daher auf dessen Gesundheitszustand.

KI INHALT
Bei krankheitsbedingter Kündigung eines Handelsvertretervertrags durch einen Einzelkaufmann ist dessen Gesundheitszustand maßgeblich, auch wenn ein Mitarbeiter die Hauptlast trägt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
krankheitsbedingte Kündigung eines HVV
Krankheit
FUNDSTELLE
HVR Nr. 669 LS
HVuHM 86, 788
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.1985
AKTENZEICHEN
4 U 1/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.11.2018