Berufungsentscheidung OLG Hamburg, 09.10.1985; vgl. dazu auch FG Düsseldorf, 14.05.1980 LS 5 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass ein 69-jähriger Kaufmann sich gemäß § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB mit ausgleichswahrender Wirkung aus dem Geschäftsleben zurückziehen darf.
a) Wer will was von wem woraus? Ein 69-jähriger Kaufmann begehrt die Möglichkeit, sich aus dem Geschäftsleben zurückzuziehen, während er gleichzeitig seinen Ausgleichsanspruch (z. B. aus einem Handelsvertretervertrag) wahrt. Diese Forderung stützt er auf § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass der Kaufmann berechtigt ist, sich in diesem Alter mit ausgleichswahrender Wirkung zurückzuziehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung des § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB, die ausdrücklich vorsieht, dass ein Kaufmann ab dem 69. Lebensjahr diesen Schritt mit Wahrung seiner Ausgleichsansprüche gehen darf. Die Norm gewährt damit eine altersbedingte Sonderregelung für den Rückzug aus dem Geschäftsleben.