nachgehend BFH, 28.05.1998
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 03.05.1996 (Aktenzeichen: 2 K 4597/93 F), dass entgeltlich erworbene exklusive Belieferungsrechte auch nach Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes nicht als abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger beantragte die Anerkennung entgeltlich erworbener exklusiver Belieferungsrechte als abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts. Er stützte seinen Anspruch auf die bilanzielle Behandlung solcher Rechte, insbesondere im Kontext des neu in Kraft getretenen Bilanzrichtliniengesetzes.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster lehnte die Abschreibungsfähigkeit dieser Belieferungsrechte ab. Es bestätigte, dass solche Rechte auch nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes keine abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter darstellen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass exklusive Belieferungsrechte – trotz ihres entgeltlichen Erwerbs – nicht die Eigenschaften eines abnutzbaren oder zeitlich begrenzt nutzbaren Wirtschaftsguts erfüllen, das steuerlich abschreibbar wäre. Das Bilanzrichtliniengesetz habe daran nichts geändert. Vielmehr handele es sich um rein obligatorische Rechte (schuldrechtliche Ansprüche), die nicht der Abnutzung unterliegen und daher nicht abschreibbar sind. Die steuerliche Behandlung bleibe damit unverändert.