Vorinstanz FG Münster, 03.05.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte (z. B. Kundenstamm oder Wettbewerbsverbot) zu aktivieren sind. Ob diese immateriellen Wirtschaftsgüter abschreibbar sind, hängt davon ab, ob ihr Wert sich innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. Die frühere steuerliche Sonderbehandlung firmen- oder geschäftswertähnlicher Wirtschaftsgüter ist durch Gesetzesänderungen (1987) entfallen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige (Kläger) begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte (z. B. Kundenstamm, Wettbewerbsverbot) als abschreibbare Wirtschaftsgüter. Streitig ist, ob diese immateriellen Werte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Aktivierungspflicht) und § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG (Abschreibungsdauer) zu behandeln sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass entgeltlich erworbene Belieferungsrechte zu aktivieren sind. Handelt es sich dabei um mehrere Einzelwirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm und Wettbewerbsverbot), ist für jedes einzeln zu prüfen, ob es einem Wertverzehr unterliegt. Falls ja, sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorzunehmen.
c) Begründung des Gerichts:
- Durch die Gesetzesänderung 1987 (Streichung des Klammerzusatzes in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und Einführung einer 15-jährigen Abschreibungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) hat der Begriff des "firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts" seine frühere Sonderstellung verloren.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nunmehr entweder abschreibbar (bei Wertverzehr) oder als nicht abnutzbare Rechte zu behandeln.
- Belieferungsrechte sind als Einzelwirtschaftsgüter zu betrachten, deren Abschreibbarkeit von ihrer individuellen Nutzungsdauer abhängt.