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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Münster, 03.05.1996

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte (z. B. Kundenstamm oder Wettbewerbsverbot) zu aktivieren sind. Ob diese immateriellen Wirtschaftsgüter abschreibbar sind, hängt davon ab, ob ihr Wert sich innerhalb einer bestimmten Zeit erschöpft. Die frühere steuerliche Sonderbehandlung firmen- oder geschäftswertähnlicher Wirtschaftsgüter ist durch Gesetzesänderungen (1987) entfallen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige (Kläger) begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für entgeltlich erworbene Belieferungsrechte (z. B. Kundenstamm, Wettbewerbsverbot) als abschreibbare Wirtschaftsgüter. Streitig ist, ob diese immateriellen Werte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Aktivierungspflicht) und § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG (Abschreibungsdauer) zu behandeln sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass entgeltlich erworbene Belieferungsrechte zu aktivieren sind. Handelt es sich dabei um mehrere Einzelwirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm und Wettbewerbsverbot), ist für jedes einzeln zu prüfen, ob es einem Wertverzehr unterliegt. Falls ja, sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorzunehmen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Durch die Gesetzesänderung 1987 (Streichung des Klammerzusatzes in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und Einführung einer 15-jährigen Abschreibungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) hat der Begriff des "firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts" seine frühere Sonderstellung verloren.
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nunmehr entweder abschreibbar (bei Wertverzehr) oder als nicht abnutzbare Rechte zu behandeln.
  • Belieferungsrechte sind als Einzelwirtschaftsgüter zu betrachten, deren Abschreibbarkeit von ihrer individuellen Nutzungsdauer abhängt.
KI INHALT
Aktivierungspflicht entgeltlich erworbener Belieferungsrechte; Einzelbewertung von Kundenstamm und Wettbewerbsverbot für Abschreibung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abnutzbarkeit eines firmenwertähnlichen und geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts
Belieferungsmöglichkeit eines Zeitschriftengrossisten als immaterielles Wirtschaftsgut
Vertriebsrecht
FUNDSTELLE
BFHE 186, 268
BFH/NV 98, 1562
BStBl. II 98, 775
BB 98, 1937 LS
DB 98, 1892
DStZ 98, 836
HFR 98, 977
StE 98, 578
WPg 98, 925
BBK Fach 17 3089-3090 (19/1998)
FR 98, 882
GStB 98 Beilage zu Nr 10 LS
Inf 98, 636
Information StW 98, 636
KFR Fach 3 EStG § 6 3/98, S. 369 (H 11/1998)
LEXinform-Nr. 0146578 StB 1999, 3 StRK EStG 1975 § 7 Abs.1 Satz 3 R.7
HVR Nr. 915
NORM
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986
§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.05.1998
AKTENZEICHEN
IV R 48/97
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
29.12.2021