zum Beschluss des LG Koblenz vgl. 10.09.1991 und 04.08.1992; Hopt/v. Westphalen, Vertrags- und Formularbuch, I. G 1. 6. d
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Anforderungen an eine Eigenkündigung eines Handelsvertreters, die dessen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB erhält, nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Die Vorschrift ist verfassungskonform auszulegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) möchte nach Beendigung des Vertrages eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB von seinem Unternehmer erhalten. Die Frage war, unter welchen Voraussetzungen der HV diese Zahlung auch dann beanspruchen kann, wenn er selbst den Vertrag gekündigt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Koblenz hat entschieden, dass § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB verfassungskonform so auszulegen ist, dass an die Voraussetzungen einer Eigenkündigung des Handelsvertreters, die den Ausgleichsanspruch erhält, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine verfassungskonforme Auslegung der Norm. Eine zu strenge Auslegung würde den Schutz des Handelsvertreters unangemessen einschränken und damit gegen verfassungsrechtliche Prinzipien (z. B. Verhältnismäßigkeit oder Grundrechtsschutz) verstoßen. Daher müssen die Hürden für eine ausgleichserhaltende Eigenkündigung niedrig gehalten werden.