rkr.; vgl. BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB gewerbesteuerfrei ist, wenn der Handelsvertreterbetrieb gewerbesteuerlich eingestellt wird und die Gewinnermittlung weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt – unabhängig davon, ob Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beantragt die Gewerbesteuerfreiheit für seinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB nach Einstellung seines Betriebes. Die Frage ist, ob diese Freiheit davon abhängt, ob er die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in sein Privatvermögen überführt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von der Veräußerung oder Überführung der Betriebsgrundlagen gewerbesteuerfrei ist, sofern:
- Der Handelsvertreterbetrieb gewerbesteuerlich eingestellt wurde und
- die Gewinnermittlung weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG (Betriebsvermögensvergleich) erfolgt.
c) Begründung des Gerichts: Die Gewerbesteuerfreiheit des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus der Einstellung des Gewerbebetriebs und der fortgeführten Gewinnermittlungsart. Die Behandlung der Betriebsgrundlagen (Veräußerung/Überführung) ist für die Steuerfreiheit des AA nicht maßgeblich, da dieser Anspruch ohnehin als betriebsbezogene Entschädigung gilt, die mit der Beendigung der Tätigkeit verbunden ist.