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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Baden-Württemberg, 26.03.1980 - II 36/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB gewerbesteuerfrei ist, wenn der Handelsvertreterbetrieb gewerbesteuerlich eingestellt wird und die Gewinnermittlung weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt – unabhängig davon, ob Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beantragt die Gewerbesteuerfreiheit für seinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB nach Einstellung seines Betriebes. Die Frage ist, ob diese Freiheit davon abhängt, ob er die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in sein Privatvermögen überführt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von der Veräußerung oder Überführung der Betriebsgrundlagen gewerbesteuerfrei ist, sofern:

  • Der Handelsvertreterbetrieb gewerbesteuerlich eingestellt wurde und
  • die Gewinnermittlung weiterhin nach § 4 Abs. 3 EStG (Betriebsvermögensvergleich) erfolgt.

c) Begründung des Gerichts: Die Gewerbesteuerfreiheit des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus der Einstellung des Gewerbebetriebs und der fortgeführten Gewinnermittlungsart. Die Behandlung der Betriebsgrundlagen (Veräußerung/Überführung) ist für die Steuerfreiheit des AA nicht maßgeblich, da dieser Anspruch ohnehin als betriebsbezogene Entschädigung gilt, die mit der Beendigung der Tätigkeit verbunden ist.

KI INHALT
Gewerbesteuerliche Freiheit des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB für Handelsvertreter bei Betriebsaufgabe, unabhängig von Veräußerung der Betriebsgrundlagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerbarkeit des AA des AV bei Betriebsaufgabe
FUNDSTELLE
EFG 80, 516
NORM
§ 16 Abs. 3 GewStG
§ 2 GewStG
§ 7 GewStG
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.03.1980
AKTENZEICHEN
II 36/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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