Berufungsurteil OLG München, 26.10.1993
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter (HV) auch dann unter § 90a HGB fallen, wenn sie erst bei Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) vereinbart werden. Wettbewerbsabreden umfassen dabei alle Vereinbarungen, die die gewerbliche Tätigkeit des HV einschränken, einschließlich Schweigegebote oder Wohlverhaltensklauseln. Das Gericht weicht damit von der bisherigen BGH-Rechtsprechung ab, da der Gesetzgeber beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot keine Differenzierung nach der Schutzwürdigkeit des HV vorsieht – anders als beim Ausgleichsanspruch (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB).
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst bei Beendigung seines Handelsvertretervertrags (HVV) vereinbart wurde. Er beruf sich darauf, dass § 90a HGB (der die Wirksamkeit von Wettbewerbsabreden regelt) hier nicht anwendbar sei, da die Vereinbarung nicht während der Vertragslaufzeit getroffen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG München I entscheidet, dass § 90a HGB auch auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote anwendbar ist, die erst bei Beendigung des HVV vereinbart werden. Zudem fallen unter den Begriff der Wettbewerbsabrede nicht nur klassische Wettbewerbsverbote, sondern alle Vereinbarungen, die die gewerbliche Tätigkeit des HV einschränken (z. B. Schweigegebote oder Wohlverhaltensklauseln).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten keine Unterscheidung nach der Schutzwürdigkeit des HV vorsieht – anders als beim Ausgleichsanspruch (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB), wo eine solche Differenzierung existiert. Die bisherige BGH-Rechtsprechung (BGH, 05.12.1968), die § 90a HGB auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht anwenden wollte, teilt das Gericht daher nicht.