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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 26.10.1993 - 18 U 3157/93 – DVAG 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I, 19.02.1992 - 21 O 472/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine zeitlich und inhaltlich unbegrenzte Generalunterlassungsklausel in einem Aufhebungsvertrag zu einem Handelsvertretervertrag (HVV) sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig ist. Eine darauf gestützte Vertragsstrafe kann daher nicht verlangt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem ehemaligen Handelsvertreter (HV) die Zahlung einer Vertragsstrafe, gestützt auf eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Generalunterlassungsklausel. Diese Klausel verbietet dem HV ohne zeitliche oder inhaltliche Begrenzung, alles zu unterlassen, was sich negativ auf den Kunden- oder Mitarbeiterstamm, die Entwicklung oder das Ansehen des U auswirken könnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München erklärte die Klausel für sittenwidrig (§ 138 BGB) und nichtig. Folglich scheitert der Anspruch des U auf Vertragsstrafe, da die zugrundeliegende Regelung unwirksam ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB):

    • Die Klausel beschneidet die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) des HV in unangemessener Weise.
    • Eine lebenslange, allumfassende Unterlassungsverpflichtung entzieht dem HV jede Möglichkeit, sich im wirtschaftlichen Umfeld des U zu betätigen oder berechtigte Kritik zu üben.
  2. Grundrechte und öffentliches Interesse:

    • Unternehmen müssen sich berechtigter Kritik stellen. Ein allgemeines Verbot kritischer Äußerungen untergräbt das öffentliche Interesse an Transparenz und ist mit dem UWG (unlauterer Wettbewerb) nicht vereinbar, das nur unlauteres Verhalten verbietet.
    • Die Klausel ist nicht reduzierbar (keine geltungserhaltende Reduktion möglich, vgl. BGH).
  3. Schutz vor Freiheitsbeschränkungen:

    • § 138 BGB dient der Abwehr unangemessener Freiheitsbeschränkungen. Die Klausel geht weit über den Schutz berechtigter Interessen des U hinaus und ist daher nichtig.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
  • Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
  • § 90a HGB (Schutzvorschriften für Handelsvertreter, hier nicht abschließend geprüft)
  • UWG (keine Rechtfertigung für pauschale Meinungsverbote)
KI INHALT
Inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Verhaltensklauseln in Aufhebungsverträgen zu HVV sind sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), da sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Meinungsfreiheit des HV unangemessen einschränken.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 2
STICHWORT
Wohlverhaltenspflichten des HV im Aufhebungsvertrag
Generalunterlassungsklausel
geltungserhaltende Reduktion eines sittenwidrigen Wettbewerbsverbotes
Meinungsäußerungverbot
Wettbewerbsverbot
Wohlverhaltensklausel
Pflicht zum Wohlverhalten
Wohlverhaltenspflicht
Pflicht kritische Äußerungen zu unterlassen
Verbot, sich negativ zu äußern
Beschränkung der Meinungsfreiheit
FUNDSTELLE
EversOK
DRsp Nr. 98/14972
NORM
§ 138 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 5 Abs. 1 GG
§ 90 a Abs. 1 HGB
§ 90 a Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1993
AKTENZEICHEN
18 U 3157/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.03.2026 19:02:12