vgl. OLG Hamm, 11.04.1967 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine KG, die durch Ausscheiden des einzigen Kommanditisten zur OHG wird, ihre Firma nicht einfach auf die Bezeichnung eines Einzelkaufmanns verkürzen darf, sondern die Änderung der Rechtsform (von KG zu OHG) in der Firma kenntlich machen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine KG (Kommanditgesellschaft) beantragt die Änderung ihrer Firma nach dem Ausscheiden des einzigen Kommanditisten. Dabei möchte sie die Bezeichnung "KG" einfach weglassen, sodass nur noch der Name eines Einzelkaufmanns übrig bleibt. Das Registergericht (hier: das KG als Vorinstanz) lehnt dies ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die bloße Streichung der Bezeichnung "KG" unzulässig ist. Zulässig ist jedoch eine Firmierung als OHG (Offene Handelsgesellschaft), da sich die Gesellschaft durch das Ausscheiden des Kommanditisten in eine OHG umwandelt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Firma die Rechtsform der Gesellschaft widerspiegeln muss. Eine reine Streichung der "KG"-Bezeichnung würde den Eindruck erwecken, es handele sich um einen Einzelkaufmann, obwohl tatsächlich eine OHG vorliegt. Dies wäre irreführend. Die Umwandlung in eine OHG muss daher in der Firma deutlich werden (z. B. durch die Bezeichnung "OHG" oder eine ähnliche Klarstellung).