vgl. dazu OLG München, 30.04.1958 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet, dass eine Aufrechnung gegen eine verjährte Forderung auch nach Ablauf einer Ausschlussfrist analog § 390 Satz 2 BGB unzulässig ist, wenn die Gegenforderung ebenfalls verjährt ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) versucht, eine bereits verjährte Forderung gegen eine Gegenforderung des Schuldners aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolgt nach Ablauf einer vertraglichen oder gesetzlichen Ausschlussfrist. Der Schuldner wendet sich gegen diese Aufrechnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hält die Aufrechnung für unzulässig. Es wendet § 390 Satz 2 BGB analog an, der besagt, dass gegen eine verjährte Forderung nicht aufgerechnet werden kann, wenn auch die Gegenforderung verjährt ist. Diese Regelung gilt demnach ebenfalls nach Ablauf einer Ausschlussfrist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der analogen Anwendung des § 390 Satz 2 BGB. Ausschlussfristen und Verjährungsfristen haben ähnliche Funktionen: Beide sollen Rechtssicherheit schaffen, indem sie nach Ablauf einer bestimmten Frist die Durchsetzung von Ansprüchen verhindern. Daher sei es geboten, die für die Verjährung geltende Regelung zur Aufrechnung auch auf Ausschlussfristen zu übertragen. Andernfalls könnte der Gläubiger durch die Aufrechnung die Wirkung der Ausschlussfrist umgehen, was dem Zweck der Fristen zuwiderlaufen würde.