vgl. dazu EuGH, 18.03.1981 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt/Main hat entschieden, dass der Erfüllungsort für einen Handelsvertretervertrag (HV-Vertrag) mangels abweichender Vereinbarung der Leistungsort nach § 269 BGB ist und dass allein die Tätigkeit eines Handelsvertreters in Deutschland für eine ausländische Firma keinen Agentur-Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt vor dem LG Frankfurt/Main gegen eine ausländische Firma, vermutlich auf Zahlung von Provisionen oder Schadensersatz aus dem HV-Vertrag. Die Frage war, ob der Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist, insbesondere wegen der Tätigkeit des HV in Deutschland.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Erfüllungsort für den HV-Vertrag der Leistungsort nach § 269 BGB ist, sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben. Zudem hat es klargestellt, dass die bloße Tätigkeit eines Handelsvertreters in Deutschland für eine ausländische Firma keinen Agentur-Gerichtsstand im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) begründet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die gesetzliche Regelung des § 269 BGB, wonach der Leistungsort als Erfüllungsort gilt, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt. Zudem interpretierte es Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ restriktiv: Allein die Tätigkeit eines HV in Deutschland reicht nicht aus, um einen Gerichtsstand in Deutschland zu begründen. Vielmehr müsste eine spezifische Vereinbarung oder eine engere Verbindung zum Inland vorliegen.