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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 27.08.1991 - 4 U 153/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch OLG Frankfurt/Main, 05.12.1991 LS m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.08.1991 entschieden, dass eine vor dem 03.10.1990 (Wiedervereinigung) dinglich vereinbarte Aufteilung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts auch nach der deutschen Einheit weiterbesteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob eine vor der Wiedervereinigung (3.10.1990) in der DDR dinglich (d.h. absolut wirkend) getroffene Vereinbarung zur Aufteilung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts (z.B. zwischen Urheber und Verwerter) nach der Vereinigung weitergilt. Der Kläger (vermutlich ein Urheber oder Rechtsnachfolger) begehrte die Anerkennung dieser Aufteilung, während der Beklagte (z.B. ein Nutzer oder neuer Rechtsinhaber) deren Fortbestand bestritt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigte, dass die dingliche Aufteilung des Verbreitungsrechts fortbesteht. Die Vereinbarung verliert nicht wegen der Wiedervereinigung ihre Wirkung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die vor dem 3.10.1990 in der DDR dinglich getroffenen urheberrechtlichen Regelungen als bestehende Rechte im Sinne des Einigungsvertrags (insbesondere Art. 8 EinigungsV) anzuerkennen sind. Die Wiedervereinigung berührte nicht die Wirksamkeit solcher vor dem Beitritt entstandener Rechtspositionen. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, die in der DDR dinglich aufgeteilt wurden, bleiben somit auch im wiedervereinigten Deutschland bestehen.

KI INHALT
Dingliche Aufteilung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts vor dem 03.10.1990 bleibt nach der deutschen Vereinigung bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ergänzende Vertragsauslegung
Gebietserweiterung infolge Wiedervereinigung
NORM
§ 7 UrhG
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.08.1991
AKTENZEICHEN
4 U 153/91
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1991:0827.4U153.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.10.2018