vgl. dazu auch LAG Baden-Württemberg, 27.12.1965 LS 1 m.w.N.; OLG Stuttgart, 11.05.1966 LS 4; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 11 II 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Baden-Baden entscheidet, dass für die Zuständigkeitsprüfung bei Handelsvertreterverträgen allein die tatsächlich geleisteten Zahlungen (Vergütung, Provision, Aufwendungsersatz) in den letzten sechs Monaten maßgeblich sind – nicht die in diesem Zeitraum erworbenen Ansprüche. Eine Berücksichtigung letzterer würde die Zuständigkeitsprüfung unnötig mit materiell-rechtlichen Fragen belasten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit seinem Auftraggeber über die Zuständigkeit des Gerichts. Hintergrund ist die Frage, ob der HV in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses durchschnittlich nicht mehr als DM 2.000,- an Vergütung, Provision und Aufwendungsersatz erhalten hat – ein Kriterium, das für die gerichtliche Zuständigkeit relevant ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Baden-Baden stellt klar: Maßgeblich sind ausschließlich die tatsächlich geleisteten Zahlungen in den letzten sechs Monaten. Nicht entscheidend sind dagegen die in diesem Zeitraum erworbenen Ansprüche des HV (z. B. noch nicht ausgezahlte Provisionen).
c) Begründung des Gerichts: Eine Einbeziehung der erworbenen Ansprüche würde die Zuständigkeitsprüfung verkomplizieren. Das Gericht müsste dann bereits im Rahmen der Zuständigkeit materielle Ansprüche prüfen und damit vorweg die sachliche Begründetheit der Klage klären. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass Zuständigkeitsfragen nach klaren, leicht überprüfbaren Kriterien zu beurteilen sind.