Vorinstanz LAG München, 28.04.1971 - Nr 6 Sa 32/71 N -; vgl. dazu auch die Entscheidung im Parallelverfahren (BAG vom 20.04.1972)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Anpassung eines entschädigungslosen Wettbewerbsverbots für „hochbesoldete“ Arbeitnehmer nur möglich ist, wenn dies vor dem 05.12.1969 (Stichtag der Rechtsänderung) nicht bereits abgewickelt wurde. Andernfalls bleibt die ursprüngliche Vereinbarung bestehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) strebt die Anpassung eines mit ihm vereinbarten entschädigungslosen Wettbewerbsverbots an, das auf § 75 b Satz 2 HGB (Ausnahme für „Hochbesoldete“) beruhte. Diese Norm wurde durch ein BAG-Urteil vom 05.12.1969 für verfassungswidrig erklärt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneint die Anpassungsmöglichkeit, weil das Wettbewerbsverbot bereits vor dem 05.12.1969 abgewickelt wurde, ohne dass der AN die Unwirksamkeit der Ausnahme geltend gemacht hatte.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Änderung der Rechtsprechung (Verfassungswidrigkeit von § 75 b Satz 2 HGB) führt grundsätzlich zu einer Anpassungsmöglichkeit für Vertragsparteien.
- Diese gilt jedoch nicht, wenn die Abwicklung des Verbots bereits unter der alten Rechtslage erfolgt ist und der AN dies nicht beanstandet hat.
- Der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Vertrauen in die damalige Rechtslage überwiegen hier.
Hinweis: Die Entscheidung betont, dass nur derjenige, der die Rechtsänderung erstritten hat, von ihr sofort profitiert. Andere müssen die Anpassung aktiv einfordern, solange die Abwicklung noch nicht abgeschlossen ist.