vgl. das Parallelverfahren des BAG vom 20.04.1972
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 1972, dass die frühere Rechtsprechung zu entschädigungslosen Wettbewerbsverboten für „hochbesoldete“ Arbeitnehmer (§ 75b Satz 2 HGB) verfassungswidrig war. Zur Wahrung des Vertrauensschutzes räumte es den Parteien jedoch eine Übergangszeit bis zum 31.12.1970 ein, um bestehende Verträge anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist wurden unwirksame Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung vollständig unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein „hochbesoldeter“ Arbeitnehmer (AN) wollte sich von einem mit seinem Arbeitgeber (AG) vereinbarten entschädigungslosen Wettbewerbsverbot lösen, das auf der Grundlage des damals als gültig erachteten § 75b Satz 2 HGB geschlossen worden war. Der AN berief sich auf die geänderte Rechtsprechung des BAG vom 05.12.1969, die diese Regelung für verfassungswidrig erklärte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass § 75b Satz 2 HGB (entschädigungslose Wettbewerbsverbote für Hochbesoldete) mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Allerdings konnte die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend die Wirksamkeit bereits geschlossener Verträge aufheben. Stattdessen gab es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.1970, in der:
- Der AN sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot lösen durfte, solange der AG von der alten Rechtslage ausging.
- Der AN den AG jedoch vor die Wahl stellen konnte: Entweder Zahlung einer gesetzlichen Karenzentschädigung oder Freistellung vom Verbot.
- Bei Untätigkeit des AG bis zum 31.12.1970 wurde das Wettbewerbsverbot endgültig unwirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertrauensschutz: Die Parteien hatten auf die frühere Rechtsprechung vertraut, daher musste ihnen Zeit zur Anpassung gegeben werden.
- Kein automatischer Wegfall: Eine Rechtsprechungsänderung kann nicht sofort alle bestehenden Verträge unwirksam machen, sondern erfordert eine Übergangsregelung.
- Ausnahme: Wer die Rechtsprechungsänderung selbst erstritten hatte (z. B. durch Klage), profitierte sofort von der neuen Rechtslage.
- Gleitklauseln änderten nichts an der Bindung des AN in der Übergangszeit.
Rechtsfolge nach Fristablauf: Ab dem 01.01.1971 waren entschädigungslose Wettbewerbsverbote für Hochbesoldete vollständig unwirksam, wenn der AG sie nicht angepasst hatte.