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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. das Parallelverfahren des BAG vom 20.04.1972

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 1972, dass die frühere Rechtsprechung zu entschädigungslosen Wettbewerbsverboten für „hochbesoldete“ Arbeitnehmer (§ 75b Satz 2 HGB) verfassungswidrig war. Zur Wahrung des Vertrauensschutzes räumte es den Parteien jedoch eine Übergangszeit bis zum 31.12.1970 ein, um bestehende Verträge anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist wurden unwirksame Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung vollständig unwirksam.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein „hochbesoldeter“ Arbeitnehmer (AN) wollte sich von einem mit seinem Arbeitgeber (AG) vereinbarten entschädigungslosen Wettbewerbsverbot lösen, das auf der Grundlage des damals als gültig erachteten § 75b Satz 2 HGB geschlossen worden war. Der AN berief sich auf die geänderte Rechtsprechung des BAG vom 05.12.1969, die diese Regelung für verfassungswidrig erklärte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass § 75b Satz 2 HGB (entschädigungslose Wettbewerbsverbote für Hochbesoldete) mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Allerdings konnte die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend die Wirksamkeit bereits geschlossener Verträge aufheben. Stattdessen gab es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.1970, in der:

  • Der AN sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot lösen durfte, solange der AG von der alten Rechtslage ausging.
  • Der AN den AG jedoch vor die Wahl stellen konnte: Entweder Zahlung einer gesetzlichen Karenzentschädigung oder Freistellung vom Verbot.
  • Bei Untätigkeit des AG bis zum 31.12.1970 wurde das Wettbewerbsverbot endgültig unwirksam.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertrauensschutz: Die Parteien hatten auf die frühere Rechtsprechung vertraut, daher musste ihnen Zeit zur Anpassung gegeben werden.
  • Kein automatischer Wegfall: Eine Rechtsprechungsänderung kann nicht sofort alle bestehenden Verträge unwirksam machen, sondern erfordert eine Übergangsregelung.
  • Ausnahme: Wer die Rechtsprechungsänderung selbst erstritten hatte (z. B. durch Klage), profitierte sofort von der neuen Rechtslage.
  • Gleitklauseln änderten nichts an der Bindung des AN in der Übergangszeit.

Rechtsfolge nach Fristablauf: Ab dem 01.01.1971 waren entschädigungslose Wettbewerbsverbote für Hochbesoldete vollständig unwirksam, wenn der AG sie nicht angepasst hatte.

KI INHALT
BAG-Urteil zu entschädigungslosen Wettbewerbsverboten: § 75b Satz 2 HGB für Hochbesoldete verfassungswidrig, Übergangsregelung bis 31.12.1970 für Anpassung bestehender Verträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot für hochbesoldete AN
Bindung an Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung, soweit nach Änderung der Rspr. nach Übergangsfrist keine Anpassung erfolgte
FUNDSTELLE
BB 72, 1188
DB 72, 1875
AP Nr. 12 zu § 75 b HGB
NORM
§ 75 b HGB
§ 74 HGB
§ 74 a HGB
§ 75 c HGB
§ 339 BGB
§ 340 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.04.1972
AKTENZEICHEN
3 AZR 337/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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