Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 31.03.1965
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die bloße Akzeptanz eines Arbeitgebers (AG) gegenüber dem fristlosen Ausscheiden eines kaufmännischen Angestellten nach einer fristlosen Kündigung nicht automatisch die Anerkennung des vom Angestellten angeführten Kündigungsgrundes bedeutet. Die Unwirksamkeit eines vereinbarten Wettbewerbsverbots kann der Angestellte nur dann geltend machen, wenn tatsächlich ein vertragswidriges Verhalten des AG vorlag, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter möchte die Unwirksamkeit eines mit seinem Arbeitgeber (AG) vereinbarten Wettbewerbsverbots geltend machen. Er stützt sich darauf, dass er fristlos gekündigt hat und der AG sein fristloses Ausscheiden aus dem Betrieb akzeptiert hat. Rechtsgrundlage ist die entsprechende Anwendung von § 75 Abs. 1 HGB, der die Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots bei berechtigter fristloser Kündigung durch den Angestellten regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die bloße Zustimmung des AG zum fristlosen Ausscheiden des Angestellten nicht ausreicht, um die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots zu begründen. Vielmehr muss tatsächlich ein vertragswidriges Verhalten des AG vorliegen, das den Angestellten zur fristlosen Kündigung berechtigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 75 Abs. 1 HGB und eine frühere Entscheidung (BAG, 19.01.1956, LS 1). Danach kann ein Wettbewerbsverbot nur dann unwirksam werden, wenn der Angestellte tatsächlich einen Grund für eine fristlose Kündigung hatte. Die bloße Akzeptanz des AG zum Ausscheiden des Angestellten ersetzt nicht den Nachweis eines solchen Grundes. Die Zustimmung des AG ist daher neutral und impliziert keine Anerkennung der Kündigungsgründe.