Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Oberhausen, 22.10.1997 - 4 Ca 1818/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Beschwerdeentscheidung LAG Düsseldorf, 11.12.1997

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Oberhausen entschied, dass Streitigkeiten aus einem nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Handelsvertretervertrag nicht unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, selbst wenn dieser Vertrag anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde. Die Ansprüche müssen vielmehr direkt aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung resultieren, um als "Nachwirkung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG zu gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) klagt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (AG) – eine Bausparkasse – auf Zahlung aus einem Bausparkassenvertretervertrag. Dieser Vertrag wurde nach Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses (Anstellungsvertrag im Werbeaußendienst) abgeschlossen und ersetzte das Arbeitsverhältnis durch ein freies Handelsvertreterverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Oberhausen erklärte sich für unzuständig. Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, da die geltend gemachten Ansprüche nicht aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Nachwirkungen (z. B. Karenzentschädigung, Herausgabe von Arbeitspapieren) stammen, sondern aus einem selbstständigen Handelsvertretervertrag.

c) Begründung des Gerichts:

  • Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG) setzen voraus, dass die Ansprüche unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung resultieren (z. B. Wettbewerbsverbote, Ruhegeld).
  • Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis beendet und durch einen neuen Vertragstyp (Handelsvertretervertrag) ersetzt. Die streitigen Zahlungsansprüche beruhen ausschließlich auf diesem neuen Vertrag.
  • Da die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, sind die Ansprüche Teil der Gesamtvereinbarung zum Handelsvertreterverhältnis und damit nicht den Arbeitsgerichten zugewiesen. Zuständig sind stattdessen die ordentlichen Gerichte.
KI INHALT
Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG umfassen Ansprüche wie Wettbewerbsverbote oder Karenzentschädigungen. Streitigkeiten müssen direkt aus dem Arbeitsverhältnis entspringen; Zahlungsansprüche aus einem nach Beendigung geschlossenen Handelsvertretervertrag fallen nicht darunter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses
Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in einen HVV
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
§ 133 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Oberhausen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.10.1997
AKTENZEICHEN
4 Ca 1818/97
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
23.02.2021