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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 02.10.1975 - 3 AZR 28/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamburg, 01.11.1974 - 3 Sa 150/73 -; ArbG Hamburg, 29.08.1973 - 13 Ca 127/71 -

vgl. dazu OLG Frankfurt/Main, 03.12.1993 LS 3; BAG, 27.06.1973 LS 3

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch für Arbeitnehmer mit Spitzenverdiensten nur dann verbindlich sind, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wird. Die früher geltende Verdienstgrenze für „Hochbesoldete“ (§ 75b S. 2 HGB) ist überholt und kann nicht durch verfassungskonforme Auslegung neu bestimmt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) begehrt die Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen einen hochverdienenden Arbeitnehmer (AN) ohne Zahlung einer Karenzentschädigung. Der AN wendet sich gegen die Verbindlichkeit des Verbots, gestützt auf § 74 ff. HGB (Regelungen zu Wettbewerbsverboten) und die Rechtsprechung des BAG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch für Spitzenverdiener nur dann wirksam ist, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Die früher in § 75b S. 2 HGB enthaltene Ausnahme für „Hochbesoldete“ (die keine Entschädigung benötigten) ist nicht mehr anwendbar und kann nicht durch Auslegung „reaktiviert“ werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schutz des Arbeitnehmers: Wettbewerbsverbote beschränken die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und erfordern daher einen finanziellen Ausgleich, unabhängig vom Einkommen.
  • Verfassungsmäßigkeit: Die frühere Regelung für Hochbesoldete ist unjustitiabel (nicht mehr zeitgemäß) geworden. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus, da der Gesetzgeber die Norm nicht angepasst hat.
  • Rechtssicherheit: Ohne Karenzentschädigung wäre das Verbot einseitig belastend und damit unwirksam.

Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 74 ff. HGB, Art. 12 GG (Berufsfreiheit).

KI INHALT
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote erfordern auch für Spitzenverdiener eine Karenzentschädigung. Die veraltete Verdienstgrenze für "Hochbesoldete" nach § 75b HGB kann nicht neu ausgelegt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbot bei Spitzenverdienern
Hochbesoldete
FUNDSTELLE
BAGE 27, 248
BB 75, 1636
DB 75, 2044
DB 76, 54
AP Nr. 14 zu § 75 b HGB
NORM
§ 75 b Satz 2 HGB
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 1255 Abs. 2 RVO
§ 1385 Abs. 2 RVO
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 3 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.10.1975
AKTENZEICHEN
3 AZR 28/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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