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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch für Arbeitnehmer mit Spitzenverdiensten nur dann verbindlich sind, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wird. Die früher geltende Verdienstgrenze für „Hochbesoldete“ (§ 75b S. 2 HGB) ist überholt und kann nicht durch verfassungskonforme Auslegung neu bestimmt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) begehrt die Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen einen hochverdienenden Arbeitnehmer (AN) ohne Zahlung einer Karenzentschädigung. Der AN wendet sich gegen die Verbindlichkeit des Verbots, gestützt auf § 74 ff. HGB (Regelungen zu Wettbewerbsverboten) und die Rechtsprechung des BAG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch für Spitzenverdiener nur dann wirksam ist, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Die früher in § 75b S. 2 HGB enthaltene Ausnahme für „Hochbesoldete“ (die keine Entschädigung benötigten) ist nicht mehr anwendbar und kann nicht durch Auslegung „reaktiviert“ werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Schutz des Arbeitnehmers: Wettbewerbsverbote beschränken die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und erfordern daher einen finanziellen Ausgleich, unabhängig vom Einkommen.
- Verfassungsmäßigkeit: Die frühere Regelung für Hochbesoldete ist unjustitiabel (nicht mehr zeitgemäß) geworden. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus, da der Gesetzgeber die Norm nicht angepasst hat.
- Rechtssicherheit: Ohne Karenzentschädigung wäre das Verbot einseitig belastend und damit unwirksam.
Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 74 ff. HGB, Art. 12 GG (Berufsfreiheit).