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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Nürnberg, 12.09.1975 - III 165/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Nürnberg entscheidet, dass die Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn, sondern als laufender gewerblicher Gewinn gilt und damit der Gewerbesteuer unterliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die steuerliche Behandlung seiner Ausgleichszahlung nach § 89b HGB. Er möchte, dass diese Zahlung als Veräußerungsgewinn (und damit möglicherweise begünstigt) eingestuft wird. Das Finanzamt (bzw. die Steuerbehörde) vertritt die gegenteilige Auffassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Nürnberg entscheidet, dass die Ausgleichszahlung nicht als Veräußerungsgewinn gilt, sondern zum laufenden gewerblichen Gewinn des Handelsvertreters gehört. Damit unterliegt sie dem Gewerbeertrag und ist gewerbesteuerpflichtig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die systematische und teleologische Auslegung des § 89b HGB. Die Ausgleichszahlung dient nicht der Abgeltung eines Veräußerungsvorgangs, sondern kompensiert den HV für den Verlust seiner Kundenbeziehungen und die damit verbundenen zukünftigen Provisionsansprüche. Diese Zahlung ist daher als Betriebseinnahme im Rahmen der laufenden gewerblichen Tätigkeit einzustufen. Eine Gleichstellung mit einem Veräußerungsgewinn (z. B. aus dem Verkauf eines Betriebs) scheidet aus, da es an einem entsprechenden Rechtsgrund fehlt.

KI INHALT
Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist laufender gewerblicher Gewinn des HV und zählt zum Gewerbeertrag, nicht Veräußerungsgewinn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Gewerbesteuerbarkeit
FUNDSTELLE
EFG 76, 148
NORM
§ 7 GewStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.09.1975
AKTENZEICHEN
III 165/72
ECLI
ECLI:DE:FGNUERN:1975:0912.III165.72.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.12.2021