vgl. dazu OLG Hamm, 26.04.1990 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die unaufgeforderte Werbung für Übersetzungsleistungen per Telefax ohne vorherige Geschäftsbeziehung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 1 UWG) darstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen ein anderes Unternehmen (Beklagten), das unaufgefordert per Telefax für Übersetzungsleistungen wirbt. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) und verlangt Unterlassung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben und die Werbung per Telefax ohne vorherige Geschäftsbeziehung als unlauter im Sinne von § 1 UWG eingestuft.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Telefax-Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Dies gelte insbesondere, wenn keine vorherige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestehe. Solche Werbemethoden seien geeignet, den Empfänger in seiner Privatsphäre zu stören und den Wettbewerb zu verfälschen.