Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 10.08.1988 - 15 O 250/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Hamm, 26.04.1990 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die unaufgeforderte Werbung für Übersetzungsleistungen per Telefax ohne vorherige Geschäftsbeziehung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 1 UWG) darstellt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen ein anderes Unternehmen (Beklagten), das unaufgefordert per Telefax für Übersetzungsleistungen wirbt. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) und verlangt Unterlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben und die Werbung per Telefax ohne vorherige Geschäftsbeziehung als unlauter im Sinne von § 1 UWG eingestuft.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Telefax-Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Dies gelte insbesondere, wenn keine vorherige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestehe. Solche Werbemethoden seien geeignet, den Empfänger in seiner Privatsphäre zu stören und den Wettbewerb zu verfälschen.

KI INHALT
Werbung für Übersetzungsleistungen per Telefax ohne vorherige Geschäftsbeziehung ist nach § 1 UWG unlauter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefaxwerbung
FUNDSTELLE
NJW-RR 89, 487
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.08.1988
AKTENZEICHEN
15 O 250/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG