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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 01.12.1995 - 5 K 555/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; vgl. Revisionsentscheidung des BFH, 29.01.1998

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG nur für berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern (VV) oder -maklern (VM) gilt – also die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen. Unterstützende Tätigkeiten (z. B. Anwerben oder Schulen von Vermittlern) fallen nicht darunter, selbst wenn sie für den Vertragsabschluss förderlich sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein "unechter Hauptvertreter") begehrt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für seine Tätigkeiten (Anwerben, Motivieren, Schulen von Versicherungsvermittlern). Das Finanzamt verweigert dies, da diese Leistungen nicht berufstypisch für VV/VM seien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Düsseldorf bestätigt die Ablehnung: Die Steuerbefreiung gilt nur für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen als Kernaufgabe von VV/VM. Andere Tätigkeiten – auch wenn sie die Vermittlung unterstützen – sind nicht begünstigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Berufstypizität: Die Befreiung gilt nur für Tätigkeiten, die das Berufsbild prägen (hier: §§ 92, 93 HGB für VV/VM).
  • Enge Auslegung: Steuerbefreiungen sind restriktiv auszulegen. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UStG und die 6. EG-Richtlinie begünstigen nur VV/VM selbst, nicht Dritte.
  • Keine Ausweitung: Eine erweiternde Auslegung (z. B. auf "unechte Untervertreter") würde zu unklaren Abgrenzungen führen (z. B. nach "beruflicher Nähe").
  • Europaweite Geltung: Der Beruf des VV ist europaweit durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen geprägt – andere Tätigkeiten fallen nicht darunter.

Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für VV/VM)
  • §§ 92, 93 HGB (Definition VV/VM)
  • BFH-Rechtsprechung (u. a. zur Berufstypizität)
  • 6. EG-Richtlinie (Art. 13 Teil B lit. a).
KI INHALT
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG gilt nur für berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern oder -maklern, nicht für unterstützende Leistungen wie das Anwerben oder Schulen von Vermittlern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit von Leitungsvergütungen
USt.
Supersprovision
Umsatzsteuer
Mehrwertsteuer
Superprovisionen
Differenzprovision
Leitungsvergütung
unechter Untervertreter
berufstypische Leistungen
Vermittlungsleistung
Begriff
FUNDSTELLE
EversOK
EFG 96, 1128
StE 96, 627
UVR 97, 20 LS
LEX-inform Nr. 0139108
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
Art. 13 Teil B lit. a 6. EG-Richtlinie
§ 84 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 92 b HGB
§ 93 HGB
§ 43 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1995
AKTENZEICHEN
5 K 555/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.08.2026 14:26:23