nachgehend BAG, 17.12.1973
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in seiner Berufsausübung eingeschränkt wird, als zum Wohnungswechsel "gezwungen" im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB anzusehen ist, wenn er aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und bisherigen Tätigkeit einen Arbeitsplatzwechsel vornehmen muss, der einen Umzug erfordert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht geltend, dass er aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 74 HGB) gezwungen sei, seinen Wohnsitz zu wechseln, um eine neue, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Er beansprucht vermutlich eine Entschädigung oder die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots wegen unzumutbarer Härte (§ 74c HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass der Arbeitnehmer als zum Wohnungswechsel "gezwungen" im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB anzusehen ist, wenn er aufgrund des Wettbewerbsverbots gezwungenermaßen eine neue Arbeitsstelle wählen muss, die einen Umzug erfordert, um seine bisherige Tätigkeit oder erworbene Fähigkeiten fortzuführen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht interpretiert den Begriff "gezwungen" in § 74c Abs. 1 Satz 2 HGB nicht als einen absoluten, unvermeidlichen Zwang. Vielmehr reicht es aus, dass der Arbeitnehmer bei der Wahl seiner neuen Arbeitsstelle Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit sowie seine erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nehmen darf. Wenn diese Berücksichtigung einen Wohnungswechsel erfordert, liegt ein "Zwangswechsels" vor, der die Anwendung des § 74c HGB rechtfertigt. Die Entscheidung betont damit die Berücksichtigung der beruflichen Kontinuität und Qualifikationen des Arbeitnehmers.