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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 19.09.1984 - 24 O 64/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu a.A. OLG Köln 18.06.1990 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsvertrag trotz Verstoßes gegen aufsichtsrechtliche Verbote von Begünstigungsverträgen zivilrechtlich wirksam bleibt.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Versicherungsnehmer oder Begünstigter) strebt die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Versicherungsvertrages an, der gegen aufsichtsrechtliche Verbote von Begünstigungsverträgen verstößt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass das aufsichtsrechtliche Verbot von Begünstigungsverträgen die zivilrechtliche Wirksamkeit eines solchen Vertrages nicht berührt. Der Vertrag bleibt also trotz des Verstoßes gültig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass aufsichtsrechtliche Verbote (die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind) und die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrages (Privatrecht) voneinander zu trennen sind. Ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Regelungen führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vertrages im zivilrechtlichen Sinne.

KI INHALT
Aufsichtsrechtliches Verbot von Begünstigungsverträgen beeinflusst nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Versicherungsvertrags.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsabgabeverbot
Begünstigungsverbot
FUNDSTELLE
VersR 85, 384
NORM
§ 134 BGB
§ 81 Abs. 2 Satz 3 VAG
Anordnung des RAV vom 08.03.1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9.3.1934)
REDAKTION
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.09.1984
AKTENZEICHEN
24 O 64/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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