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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 13.08.2008 - 7 Sa 454/08 – Hamburg-Mannheimer 14 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Revisionsentscheidung BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 17/09 -; Vorinstanz ArbG Siegburg, 27.02.2008 - 2 Ca 2831/07 -

zu der Entscheidung vgl. Veit, VersR 09, 1046

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LAG Köln entscheidet, dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit einer gezillmerten Lebensversicherung wirksam ist und den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG („wertgleiche Anwartschaft“) genügt. Der Arbeitnehmer (AN) hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des umgewandelten Gehalts, wenn der Arbeitgeber (AG) die Beiträge korrekt in die Versicherung eingezahlt hat. Die Zillmerung allein macht die Vereinbarung nicht unwirksam, da maßgeblich die Leistungen im Versorgungsfall (nicht der Rückkaufswert) für die Wertgleichheit sind. Ein Schadensersatzanspruch des AN scheitert, da er keinen konkreten Schaden dartun kann und die Möglichkeit der Fortführung der Versicherung besteht.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (AN): Ein ehemaliger Arbeitnehmer (hier: Personalreferent) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Nachzahlung umgewandelter Gehaltsbestandteile (4 % der Beitragsbemessungsgrenze) mit der Begründung, die Entgeltumwandlung in eine gezillmerte Lebensversicherung sei unwirksam, da die Rückkaufswerte in den ersten Jahren hinter den eingezahlten Beiträgen zurückblieben.
  • Beklagter (AG): Der Arbeitgeber beruft sich auf die wirksame Entgeltumwandlungsvereinbarung und die korrekte Einzahlung der Beiträge in die Versicherung (Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG). Er bestreitet einen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung.

Rechtsgrundlagen:

  • § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (Definition der betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung: „wertgleiche Anwartschaft“).
  • § 1b Abs. 5 BetrAVG (Recht des AN auf Fortführung der Versicherung nach Ausscheiden).
  • Arbeitsvertragliche Verfallklausel (3-Monats-Frist für Geltendmachung von Ansprüchen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Wirksamkeit der Entgeltumwandlung mit gezillmerten Tarifen:

    • Die Kombination von Entgeltumwandlung und gezillmerter Lebensversicherung ist zulässig und erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.
    • Der AN hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des umgewandelten Gehalts, wenn der AG die Beiträge pflichtgemäß eingezahlt hat.
  2. Kein Schadensersatzanspruch des AN:

    • Die Verwendung gezillmerter Tarife ist nicht unzulässig und verstößt nicht gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht.
    • Ein Schaden ist nicht entstanden, da:
    • Der AN die Versicherung fortführen kann (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
    • Das Deckungskapital (4.712,47 €) anzurechnen wäre.
    • Der AN keinen konkreten Schaden (z. B. Differenz zwischen Beiträgen und Rückkaufswert) dargelegt hat.
  3. Keine Belehrungspflicht des AG:

    • Der AN (als Personalreferent mit Kenntnissen über Entgeltumwandlung) war ausreichend informiert (u. a. durch Versicherungsurkunde und Teilnahme an Informationsveranstaltungen).
    • Allgemeine Risiken (z. B. Nachteile bei vorzeitigem Rückkauf) sind bekannt oder offenkundig.
  4. Verfall der Gehaltsansprüche:

    • Ansprüchen auf Nachzahlung stehen verfallene Fristen (3-Monats-Klausel im Arbeitsvertrag) entgegen, da die Geltendmachung erst 4 Monate nach Fälligkeit erfolgte.

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c) Begründung des Gerichts

  1. „Wertgleichheit“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG):

    • Maßgeblich ist nicht der Rückkaufswert (Störfall), sondern die Leistung im Versorgungsfall (z. B. Rentenbeginn).
    • Gezillmerte Tarife bieten bei zweckentsprechender Durchführung (bis zum Rentenalter) ein marktübliches Preis-Leistungs-Verhältnis.
    • Ein Ausschluss gezillmerter Tarife würde praktisch alle Lebensversicherungen von der Entgeltumwandlung ausschließen – was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht (da Entgeltumwandlung gerade den Aufbau von Lebensversicherungen fördern soll).
  2. Schutzmechanismen des BetrAVG:

    • Der Gesetzgeber hat in § 1b Abs. 5 BetrAVG einen Ausgleich für den AN geschaffen: Fortführungsrecht der Versicherung nach Ausscheiden.
    • Der AN kann durch eigene Beitragszahlungen die Nachteile der Zillmerung vermeiden.
  3. Kein Schaden durch Zillmerung:

    • Ein Schaden entsteht erst, wenn die Versicherung tatsächlich vorzeitig aufgelöst wird und der Rückkaufswert hinter den Beiträgen zurückbleibt.
    • Hier hat der AN die Versicherung nicht aufgelöst, sondern könnte sie fortführen.
    • Selbst bei Unwirksamkeit der Vereinbarung wäre nur ein Differenzanspruch (Beiträge minus Deckungskapital) denkbar – dieser ist aber nicht dargelegt.
  4. Keine Aufklärungspflichtverletzung:

    • Der AN hatte Zugang zu allen relevanten Informationen (Versicherungsurkunde mit Rückkaufswerttabelle, Allgemeine Versicherungsbedingungen).
    • Als Personalreferent mit Projektbezug zur Entgeltumwandlung konnte er die Folgen selbst einschätzen.
  5. Verfall der Ansprüche:

    • Die arbeitsvertragliche 3-Monats-Klausel ist wirksam. Da der AN seine Ansprüche erst 4 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machte, sind sie verwirkt.

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort des LAG Köln
Ist Entgeltumwandlung mit gezillmerter Lebensversicherung wirksam? Ja, da die Wertgleichheit am Versorgungsfall (nicht am Rückkaufswert) zu messen ist.
Hat der AN Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts? Nein, wenn der AG die Beiträge korrekt eingezahlt hat.
Ist die Zillmerung unzulässig? Nein, sie ist marktüblich und vom Gesetzgeber akzeptiert.
Muss der AG über Zillmerungsrisiken aufklären? Nein, wenn der AN (wie hier) Fachwissen hat oder die Informationen vorlagen.
Kann der AN Schadensersatz verlangen? Nein, da kein konkreter Schaden dargelegt wurde und Fortführung möglich ist.
Sind die Gehaltsansprüche verfallen? Ja, wegen Versäumung der 3-Monats-Frist.
KI INHALT
Entgeltumwandlung mit gezillmerten Lebensversicherungstarifen ist zulässig; Wertgleichheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bezieht sich auf die Versorgungsleistung, nicht auf Rückkaufswerte. Kein Schadensersatzanspruch bei fehlender Aufklärung über Zillmerung, da AN über Rückkaufswerte informiert war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Hamburg-Mannheimer 14
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Entgeltumwandlung
wertgleiche Anwartschaft
Direktversicherung
gezillmerter Tarif
Lebensversicherung
Rückkaufswert
Aufklärung
Schadensminderungspflicht
NORM
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
§ 1 b Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 BetrAVG
§ 1 b Abs. 2 S. 1 BetrAVG
§ 1 b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BetrAVG
§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.08.2008
AKTENZEICHEN
7 Sa 454/08
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2008:0813.7SA454.08.00
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
25.06.2020