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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 17/09 – Hamburg-Mannheimer 14 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Köln, 13.08.2008 - 7 Sa 454/08 -; ArbG Siegburg, 27.02.2008 - 2 Ca 2831/07 -

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) entscheidet, dass eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung mit gezillmerten Tarifen zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt, aber unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 BGB sein kann. Führt die Zillmerung zu Nachteilen für den Arbeitnehmer (z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden), ist die Entgeltumwandlung nicht unwirksam, sondern der Arbeitgeber muss die betriebliche Altersversorgung aufstocken. Ein Anspruch auf Nachzahlung des umgewandelten Gehalts besteht nicht.



Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Nachzahlung von umgewandeltem Arbeitsentgelt.
  • Rechtsgrundlage: Der AN argumentiert, die Entgeltumwandlungsvereinbarung (Umwandlung von Barlohn in eine Direktversicherung mit gezillmerten Tarifen) sei unwirksam, weil die Zillmerung zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. Daher müssten die ursprünglichen Gehaltsansprüche wiederaufleben.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG):

    • Die Zillmerung (Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten mit den ersten Prämien) ist versicherungsmathematisch anerkannt und verstößt nicht gegen das Gebot der Wertgleichheit bei Entgeltumwandlungen.
  2. Mögliche unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB):

    • Die Verwendung voll gezillmerter Tarife kann jedoch eine unangemessene Benachteiligung darstellen, insbesondere wenn der AN vorzeitig ausscheidet und dadurch keine oder nur minimale Versorgungsleistungen erhält.
    • Eine Aufstockung der betrieblichen Altersversorgung ist geboten, um den AN vor Nachteilen zu schützen.
  3. Kein „Wiederaufleben“ der Gehaltsansprüche:

    • Selbst wenn die Zillmerung unwirksam ist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung und keine Nachzahlung des umgewandelten Gehalts.
    • Stattdessen muss der AG die Versorgungsleistung erhöhen, um die Nachteile auszugleichen.
  4. Kein Schadensersatzanspruch:

    • Der AN kann keine Zahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts verlangen, selbst wenn der AG seine Aufklärungspflichten verletzt haben sollte.
    • Ein etwaiger Schaden liegt allein in einer zu geringen Versorgung, nicht in der Kürzung des Gehalts.
  5. Lösungsvorschlag für die Zillmerung:

    • Die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten sollten über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt werden (analog zu § 169 VVG n.F. und dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wertgleichheit vs. Angemessenheit:

    • Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) ist objektiv zu prüfen und bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
    • Die Zillmerung ist versicherungsmathematisch zulässig und führt nicht automatisch zu einer Wertungleichheit.
    • Allerdings kann sie praktische Nachteile (z. B. geringe Rückkaufswerte oder beitragsfreie Leistungen) verursachen, die betriebsrentenrechtlich problematisch sind.
  2. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB:

    • Die Entgeltumwandlungsvereinbarung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle.
    • Klauseln, die Hauptleistungen modifizieren (z. B. Regelungen zu vorzeitigem Ausscheiden), sind überprüfbar.
    • Die volle Zillmerung kann unangemessen sein, weil sie den AN in Störfällen (vorzeitiges Ausscheiden) unverhältnismäßig benachteiligt.
  3. Schutzbedürfnis des AN:

    • Der Gesetzgeber fördert mit dem BetrAVG die Mobilität am Arbeitsmarkt (z. B. durch Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 5 BetrAVG).
    • Eine zu geringe Werthaltigkeit der Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden untergräbt diesen Schutz.
    • Da vorzeitige Beendigungen des Arbeitsverhältnisses häufig sind, muss die Versorgung auch in solchen Fällen angemessen sein.
  4. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Zillmerung:

    • Die Entgeltumwandlung bleibt wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).
    • Die unwirksame Klausel wird durch ergänzende Vertragsauslegung ersetzt, was zu einer höheren Versorgung führt.
    • Ein Rückfall auf die ursprüngliche Gehaltszahlung scheidet aus, da dies nicht dem Vertragszweck (Aufbau einer Altersversorgung) entspricht und Ausschlussfristen oft bereits abgelaufen wären.
  5. Aufklärungspflichten des AG:

    • Der AG muss den AN nicht detailliert über Versicherungstarife aufklären, wenn dieser geschäftserfahren ist.
    • Die Hinweise des Versicherers (z. B. zu Garantiewerten und Nachteilen bei Beitragsfreistellung) reichen aus, wenn sie verständlich und transparent sind.

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Kernaussagen im Überblick:

Frage Antwort des BAG
Ist die Zillmerung wertgleich? Ja, sie verstößt nicht gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.
Ist die Zillmerung angemessen? Nein, sie kann gegen § 307 BGB verstoßen, wenn sie den AN unangemessen benachteiligt.
Führt Unwirksamkeit zur Gehaltsnachzahlung? Nein, stattdessen muss die Versorgung aufgestockt werden.
Wie sollen Abschlusskosten verrechnet werden? Über 5 Jahre verteilt (analog zu § 169 VVG).
Muss der AG über Tarife aufklären? Nur begrenzt, wenn der AN geschäftserfahren ist.
KI INHALT
Zillmerte Direktversicherungen bei Entgeltumwandlung können gegen § 307 BGB verstoßen, führen aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung oder Nachzahlung von Gehalt, sondern zur Aufstockung der Altersversorgung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Hamburg-Mannheimer 14
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Entgeltumwandlung
wertgleiche Anwartschaft
Direktversicherung
gezillmerter Tarif
Lebensversicherung
Rückkaufswert
Aufklärung
keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über versicherungsrechtlichen Tarife
Schadensminderungspflicht
NORM
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
§ 1 b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG
§ 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG
§ 1 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.09.2009
AKTENZEICHEN
3 AZR 17/09
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
27.09.2024