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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch Bolten, DB 77, 1650; Heinze, NZA 86, 1; a.A. LAG Düsseldorf, 30.07.1982

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass Abschlussprovisionen für Arbeitnehmer im Versicherungsaußendienst als vergleichbare leistungsbezogene Entgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Anteils- und Leitungsprovisionen bleiben vorerst unklar. Bei zentraler Regelung der Vergütung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) im Versicherungsaußendienst vs. Versicherungsunternehmen (VU).
  • Streitgegenstand: Ob der Betriebsrat bei der Gestaltung von Abschluss-, Anteils- und Leitungsprovisionen mitbestimmen darf.
  • Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung und leistungsbezogene Entgelte).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Abschlussprovisionen unterfallen § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG (Mitbestimmung bei leistungsbezogenen Entgelten), da sie vom persönlichen Einsatz des AN abhängen und als typisierte Leistungsentlohnung gelten.
  • Anteils- und Leitungsprovisionen: Unklar, ob nur § 87 Abs. 1 Nr. 10 (Lohngestaltung) oder auch Nr. 11 (leistungsbezogen) anwendbar ist.
  • Zuständigkeit: Bei zentraler Regelung der Vergütung für das gesamte VU ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft abstrakt-generelle Grundsätze der Lohnfindung (z. B. Struktur der Entgelte, Provisionsarten, Staffelung).
  • § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG erfasst konkrete Entgeltsätze für leistungsbezogene Vergütungen.
  • Abschlussprovisionen sind leistungsbezogen, weil sie vom Arbeitsverhalten des AN (Verkaufseinsatz, Fähigkeiten) abhängen – trotz externer Faktoren wie Marktlage.
  • Kein Akkordlohn: Fehlender Zeitfaktor und Normalleistung sprechen nicht gegen die Einordnung als leistungsbezogenes Entgelt.
  • Verfassungsrechtlich unbedenklich: Die Mitbestimmung nach Nr. 11 ist auch für abstrakte Regelungen zulässig.

Kernaussage: Abschlussprovisionen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, während die Einordnung von Anteils- und Leitungsprovisionen offenbleibt. Bei zentraler Regelung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

KI INHALT
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Provisionen im Versicherungsaußendienst: Abschlussprovisionen unterliegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG, Anteils- und Leitungsprovisionen nur Nr. 10. Lohngestaltung betrifft kollektive Grundsätze, nicht Einzelfallhöhe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Provisionen von VV
Anteilsprovision
Differenzprovision
Superprovision
Leitungsprovision
Leitungsvergütung
FUNDSTELLE
EversOK
BAGE 29, 103
NJW 77, 1654
BB 77, 1046
DB 77, 1415
VersR 77, 874
VW 77, 615
AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG Provision m. Anm. Schulze-Osterloh
SAE 78, 91 m. Anm. Lieb
EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 2 m. Anm. Löwisch
RdA 77, 264
DB 77, 1650 m. Anm. Bolten
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB, Entsch. 33 (Jahnke)
AuR 77, 363 m. Anm. Klinkhammer
AuR 77, 378
JuS 77, 696
BlfSt. 78, 6
Quelle 78, 154 m. Anm. Schneider
Quelle 78, 225
BetrR 78, 548
NORM
§ 87 Abs. 1, 1. HS, Nr. 10 BetrVG
§ 87 Abs. 1, 1. HS Nr. 11 BetrVG
§ 50 Abs. 1 BetrVG
Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 9 Abs. 3 GG
Art. 14 Abs. 1 GG
Art. 14 Abs. 2 GG
Art. 19 Abs. 2 GG
§ 81 ArbGG
§ 94 Abs. 1 ArbGG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.03.1977
AKTENZEICHEN
1 ABR 123/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001