a.A. BAG, 29.03.1977 wonach die Abschlussprovision dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt; vgl. hierzu auch Heuking, DB 82, 279
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.07.1982 (Aktenzeichen: 2 TaBV 27/82) entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung von Abschluss-, Anteils- und Leitungsprovisionen hat, sofern diese Regelungen die Ordnung des Betriebs oder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte:
- Betriebsrat (Antragsteller) begehrt Mitbestimmung.
- Arbeitgeber (Antragsgegner) lehnt diese ab.
- Streitgegenstand: Der Betriebsrat macht geltend, dass die Festlegung von Provisionsregelungen (Abschluss-, Anteils-, Leitungsprovisionen) seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt, da es sich um betriebliche Lohnsysteme handelt, die das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflussen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat zugunsten des Betriebsrats entschieden und festgestellt, dass dieser bei der Festsetzung der genannten Provisionsarten mitzubestimmen hat, soweit die Regelungen betriebsbezogen sind und das Verhalten der Arbeitnehmer oder die betriebliche Ordnung berühren.
c) Begründung des Gerichts:
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betriebliche Lohngestaltung, wenn diese die Ordnung des Betriebs oder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln.
- Abschluss-, Anteils- und Leitungsprovisionen sind Leistungsentgelte, die an bestimmte betriebliche Leistungen (z. B. Verkaufsabschlüsse, Führungstätigkeiten) anknüpfen und damit das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter steuern.
- Da solche Provisionssysteme unmittelbar den Betrieb organisieren und die Arbeitsmotivation sowie das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflussen, fallen sie in den Mitbestimmungsbereich des Betriebsrats.
- Das Gericht betont, dass es nicht um individuelle Vertragsgestaltungen geht, sondern um kollektive Regelungen, die für den gesamten Betrieb oder Gruppen von Arbeitnehmern gelten.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei leistungsabhängigen Vergütungssystemen, sofern diese betriebsweit oder gruppenbezogen gelten und das Arbeitsverhalten beeinflussen.