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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 15.03.1972 - 6 Sa 458/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Frankfurt/Main, 22.06.1971; nachgehend BAG, 20.07.1973

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen hat entschieden, dass vertragliche Vereinbarungen, die Überhangprovisionen (Provisionen für nach Vertragsende getätigte Geschäfte) für Handlungsgehilfen (Angestellte im kaufmännischen Bereich) ausschließen, wirksam sind, sofern sie nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Ein solcher Ausschluss ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer ein hohes Fixgehalt erhält.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Überhangprovisionen (Provisionen für Geschäfte, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurden, aber auf seine Vermittlung während der Vertragszeit zurückgehen) aus dem Arbeitsvertrag, der Provisionszahlungen vorsah.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der vertragliche Ausschluss von Überhangprovisionen für Handlungsgehilfen wirksam ist. Ein solches Provisionsausschlussklausel verstößt nicht gegen die guten Sitten, selbst wenn der Arbeitnehmer ein hohes Fixgehalt (zwischen 1.500 und 2.000 DM monatlich) erhält.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Argumente:

  1. Vertragsfreiheit: Den Parteien eines Arbeitsvertrags steht es frei, die Vergütungsform (Festgehalt oder Provision) und die Provisionsbedingungen selbst zu regeln. Dies gilt insbesondere für Handlungsgehilfen, auf die die Vorschriften für Handelsvertreter (§§ 87 Abs. 1 und 3, 87a-c HGB) entsprechend anwendbar sind.
  2. Keine Umgehung gesetzlicher Vorschriften: Der Ausschluss von Überhangprovisionen stellt keine Umgehung der §§ 612 BGB oder 354 HGB dar, da diese nur eingreifen, wenn keine Lohnvereinbarung getroffen wurde.
  3. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB): Ein Ausschluss von Überhangprovisionen ist nicht sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer ein angemessenes Fixgehalt erhält. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, Streitigkeiten über die Zurechnung von Provisionen nach Vertragsende zu vermeiden.
  4. Praktische Gründe: Der Ausschluss vereinfacht die Buchhaltung und Abrechnung, insbesondere wenn der Arbeitgeber Provisionen für alle Geschäfte in einem Bezirk zahlt, unabhängig davon, wer sie vermittelt hat. Eine Pflicht zur Nachzahlung von Provisionen würde den Arbeitgeber zu einer Änderung des Abrechnungssystems zwingen, was unzumutbar ist.
KI INHALT
Provisionsregelungen im Arbeitsvertrag sind frei vereinbar. Ein Ausschluss von Überhangprovisionen verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn ein angemessenes Fixum garantiert ist und berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Überhangprovision
Abdingbarkeit
Ausschluss von Überhangprovisionen und nachvertraglichen Provisionen bei Reisenden
berechtigtes Interesse
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 354 HGB
§ 138 BGB
§ 612 Abs. 1 BGB
§ 612 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1972
AKTENZEICHEN
6 Sa 458/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:21:37