n.rkr.; Vorinstanz SG Fulda, 14.05.2004 - S 2 RA 780/01 -; Az beim BSG - B 12 RA 5/05 R -; der Senat hat die Revision zugelassen, weil gegen die Urteile des LSG Baden-Württemberg bereits Revisionen bei dem BSG anhängig sind (B 12 RA 1/05 R und B 12 RA 2/05 R).
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hessen entscheidet, dass ein selbstständiger Vermögensberater, der im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, auch dann rentenversicherungspflichtig bleibt, wenn er selbstständige Untervertreter (Vermögensberater-Assistenten) beschäftigt. Die Zuordnung solcher Mitarbeiter schließt die Versicherungspflicht nicht aus, da diese nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Vermögensberater (Kläger) wendet sich gegen seine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Er argumentiert, dass er aufgrund der Zuordnung selbstständiger Untervertreter (Vermögensberater-Assistenten) nicht mehr „im Wesentlichen für einen Auftraggeber“ tätig sei und daher nicht versicherungspflichtig sein sollte. Die Rentenversicherung (Beklagte) besteht auf der Versicherungspflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Hessen bestätigt die Rentenversicherungspflicht des Klägers. Die Beschäftigung selbstständiger Untervertreter führt nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
c) Begründung des Gerichts:
- Wortlaut der Norm: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezieht sich explizit auf „versicherungspflichtige Arbeitnehmer“ mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 630 DM. Selbstständige Untervertreter fallen nicht unter diese Definition, da sie keine Arbeitnehmer sind.
- Keine Gleichstellung: Freie Mitarbeiter oder selbstständige Assistenten können nicht mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgesetzt werden.
- Verfassungs- und EU-Recht: Die Norm verstößt weder gegen Grundrechte (z. B. freie Berufswahl) noch gegen EU-Recht (keine Inländerdiskriminierung).
- Rechtsprechung: Das Gericht folgt vorherigen Entscheidungen anderer Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und LSG Württemberg), die ähnlich urteilten.
Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.