Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Hessen, 22.08.2005 - L 1 KR 351/04 – DVAG 11 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz SG Fulda, 14.05.2004 - S 2 RA 780/01 -; Az beim BSG - B 12 RA 5/05 R -; der Senat hat die Revision zugelassen, weil gegen die Urteile des LSG Baden-Württemberg bereits Revisionen bei dem BSG anhängig sind (B 12 RA 1/05 R und B 12 RA 2/05 R).

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hessen entscheidet, dass ein selbstständiger Vermögensberater, der im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, auch dann rentenversicherungspflichtig bleibt, wenn er selbstständige Untervertreter (Vermögensberater-Assistenten) beschäftigt. Die Zuordnung solcher Mitarbeiter schließt die Versicherungspflicht nicht aus, da diese nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Vermögensberater (Kläger) wendet sich gegen seine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Er argumentiert, dass er aufgrund der Zuordnung selbstständiger Untervertreter (Vermögensberater-Assistenten) nicht mehr „im Wesentlichen für einen Auftraggeber“ tätig sei und daher nicht versicherungspflichtig sein sollte. Die Rentenversicherung (Beklagte) besteht auf der Versicherungspflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Hessen bestätigt die Rentenversicherungspflicht des Klägers. Die Beschäftigung selbstständiger Untervertreter führt nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wortlaut der Norm: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezieht sich explizit auf „versicherungspflichtige Arbeitnehmer“ mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 630 DM. Selbstständige Untervertreter fallen nicht unter diese Definition, da sie keine Arbeitnehmer sind.
  • Keine Gleichstellung: Freie Mitarbeiter oder selbstständige Assistenten können nicht mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgesetzt werden.
  • Verfassungs- und EU-Recht: Die Norm verstößt weder gegen Grundrechte (z. B. freie Berufswahl) noch gegen EU-Recht (keine Inländerdiskriminierung).
  • Rechtsprechung: Das Gericht folgt vorherigen Entscheidungen anderer Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und LSG Württemberg), die ähnlich urteilten.

Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

KI INHALT
Selbstständige Vermögensberater, die hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten, unterliegen der Rentenversicherungspflicht, auch wenn sie nebenberufliche Untervertreter beschäftigen. § 2 SGB VI schließt freie Mitarbeiter aus der Arbeitnehmereigenschaft aus und ist verfassungs- und EU-rechtskonform.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 11
STICHWORT
VV
selbständiger Vermögensberater
kein Verstoß der Regelung über die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 49 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Hessen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.08.2005
AKTENZEICHEN
L 1 KR 351/04
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2005:0822.L1KR351.04.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
30.09.2025