vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 LS 1 m.w.N.; zur Abgrenzung des Werbeanrufs von der Erfüllung der Nebenpflicht zur vertragsbegleitenden Beratung nach § 6 Abs. 4 VVG vgl. Boslak/Kreth, VW 10, 441
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) bestätigt, dass die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätze zur unzulässigen Telefonwerbung auch auf brieflich angekündigte Anrufe von Versicherungsvertretern (VV) anwendbar sind, wenn diese der Terminvereinbarung für ein Werbegespräch dienen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) hatte brieflich angekündigte Anrufe getätigt, um Termine für Werbegespräche zu vereinbaren. Die Frage war, ob diese Praxis zulässig ist. Das KG prüfte dies anhand der vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Telefonwerbung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG entschied, dass die BGH-Grundsätze zur Telefonwerbung auch auf brieflich angekündigte Anrufe von VV anwendbar sind. Solche Anrufe sind daher ebenfalls unzulässig, wenn sie der Terminvereinbarung für Werbegespräche dienen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH, der Telefonwerbung unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig eingestuft hatte. Da brieflich angekündigte Anrufe ähnlich belästigend wirken können wie unerwartete Telefonwerbung, erstreckte das KG diese Grundsätze auf die vorliegende Konstellation. Die briefliche Ankündigung ändere nichts an der unzulässigen Belästigung durch den anschließenden Anruf.