vgl. dazu auch BGH, 03.05.1995 LS 8 m.w.N.; LAG Sachsen, 15.10.1937 LS 2; LG Stuttgart, 23.10.1992 LS 1; Herschel/Beine, Handbuch zum Recht des Handelsvertreters, S. 182, Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. I, 5.A., Kap. VIII Rz. 317; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 89 a Rz. 13 Tiret 10; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, 03.03.1989 LS 6
zur Rechtslage beim Reisenden vgl. BAG, 12.07.1995 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied, dass ein Unternehmer einen Vertragshändlervertrag aus wichtigem Grund kündigen darf, wenn der Vertragshändler aufgrund eines Herzleidens nicht mehr reisen oder sich körperlich/geistig anstrengen kann und auch keine Möglichkeit hat, den Vertrieb durch Dritte (z. B. Reisende) fortzuführen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Vertragshändlervertrag (VHV) mit dem Vertragshändler (VH) aus wichtigem Grund kündigen. Grund ist, dass der VH aufgrund eines schweren Herzleidens nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Reisetätigkeit und aktive Marktbearbeitung zu leisten – insbesondere bei der Einführung neuer Produkte, die intensive Kundenakquise erfordern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat die Kündigung des U für rechtmäßig erachtet. Der VHV konnte aus wichtigem Grund (§ 314 BGB analog) gekündigt werden, weil der VH seine Absatzpflicht nicht mehr erfüllen konnte und auch keine Alternativen (z. B. Einsatz von Reisenden) hatte.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Absatzpflicht des VH umfasse bei Neueinführungen eine intensive Reisetätigkeit und persönliche Bearbeitung der Kundschaft.
- Der VH sei aufgrund seines Herzleidens (Lebensgefahr bei Anstrengung) dauerhaft leistungsunfähig.
- Mangels finanzieller Mittel und begrenzter Absatzmöglichkeiten könne er den Vertrieb nicht durch Dritte (z. B. angestellte Reisende) organisieren.
- Daher liege ein wichtiger Grund vor, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige.