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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 20.07.1994 - 12 Sa 72/94 -; ArbG Mannheim, 03.03.1994 - 5 Ca 377/93 -

zur Rechtslage beim HV vgl. BGH, 03.05.1995 LS 8 m.w.N.; beim VH vgl. OLG Hamburg, 24.04.1914 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine krankheitsbedingte Leistungsminderung eines Arbeitnehmers (AN) allein in der Regel keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber (AG) muss zunächst prüfen, ob organisatorische Anpassungen (z. B. Arbeitsplatzgestaltung) möglich sind. Nur in extremen Ausnahmefällen (z. B. vollständige Leistungsunfähigkeit) ist eine fristlose Kündigung zulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die außerordentliche (fristlose) Kündigung eines älteren Arbeitnehmers (AN) wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung, gestützt auf § 626 BGB (wichtiger Grund).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG lehnt die Kündigung ab. Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung rechtfertigt nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung. Der AG muss zunächst prüfen, ob durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Arbeitsplatzanpassung) die Leistungsfähigkeit erhalten werden kann. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. vollständige Unfähigkeit zur vertraglich geschuldeten Leistung) ist eine fristlose Kündigung möglich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ultima-Ratio-Grundsatz: Die Kündigung ist nur zulässig, wenn mildere Mittel (z. B. organisatorische Anpassungen) nicht ausreichen.
  • Schutz älterer AN: Bei älteren Arbeitnehmern ist der AG besonders verpflichtet, durch Maßnahmen wie Arbeitsablaufänderungen oder Aufgabenumverteilung auf die Leistungsminderung zu reagieren.
  • Ausnahme: Nur wenn der AN gar nicht mehr leistungsfähig ist, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG unzumutbar sein.

Rechtsgrundlage: § 626 BGB (wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung), unter Berücksichtigung der vorherigen Rechtsprechung (BAG, 09.09.1992).

KI INHALT
Krankheitsbedingte Leistungsminderung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, es sei denn, der Arbeitnehmer kann die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen. Der Arbeitgeber muss zunächst organisatorische Maßnahmen prüfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Krankheit des AN
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.07.1995
AKTENZEICHEN
2 AZR 762/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021