rkr.; vgl. dazu a.A. FG München, 16.05.1995 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 23.04.1991, dass Provisionen für den Abschluss eines Versicherungsvertrags beim Begünstigten nicht nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) steuerpflichtig sind – selbst wenn der Vertrag vom Amtsgericht des Begünstigten abgeschlossen wird, dieser aber wirtschaftlich die Beweislast trägt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (Kläger) begehrt die Besteuerung von Provisionseinnahmen eines Begünstigten (Beklagter) aus dem Abschluss eines Versicherungsvertrags als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Begünstigte wendet sich gegen diese Steuerpflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Münster bestätigte, dass die Provisionen nicht steuerbar sind. Dies gilt auch in Fällen von Lebensversicherungen, wenn der Begünstigte zwar nicht selbst den Vertrag abschloss (dies geschah durch das AG), aber wirtschaftlich die Last trägt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des FG Hessen (08.06.1983) an und argumentierte, dass Provisionen aus Versicherungsverträgen nicht unter die Kategorie der "sonstigen Einkünfte" (§ 22 Nr. 3 EStG) fallen. Selbst bei formaler Vertragsschließung durch das AG ändere sich dies nicht, solange der Begünstigte wirtschaftlich belastet sei.