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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 27.06.1995 - 1 U 1318/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Amberg, 13.03.1995 - 24 O 1241/94 -

zur Frage, ob USt bei Vergleichsvertrag zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Kaufleuten enthalten ist vgl. OLG München, 26.01.1994 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass bei einem gemeinsamen Irrtum beider Vertragspartner über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Vergütung die Grundsätze der Geschäftsgrundlage anwendbar sind. Die unerwartete Steuerbelastung ist dem Leistungsempfänger zuzumuten, wenn er die Steuer über den Vorsteuerabzug zurückerhält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Leistungserbringer) verlangt vom anderen (Leistungsempfänger) die Nachzahlung der Umsatzsteuer, weil sich beide irrtümlich über die Steuerpflichtigkeit der Vergütung geirrt haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wendet die Grundsätze der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) an und entscheidet, dass die Steuerbelastung dem Leistungsempfänger zugemutet werden kann, wenn dieser die Steuer über den Vorsteuerabzug erstattet bekommt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der gemeinsame Irrtum über die Steuerpflichtigkeit führt zur Anwendbarkeit der Geschäftsgrundlage.
  • Bei der Verteilung der Belastung ist zu prüfen, wer den Irrtum zu verantworten hat und wem die Belastung eher zugemutet werden kann.
  • Der Leistungsempfänger kann die Belastung besonders dann tragen, wenn er die Steuer über den Vorsteuerabzug zurückerhält und somit kein finanzieller Nachteil entsteht.
KI INHALT
Bei beidseitigem Irrtum über die Umsatzsteuerpflichtigkeit gilt die Geschäftsgrundlage als fehlend. Die Rechtsfolgen hängen davon ab, wer das Risiko trägt und wem die Belastung eher zugemutet werden kann, besonders wenn der Leistungsempfänger die Steuer erstattet bekommt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
WGG
gemeinsamer Irrtum über fehlende Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung
Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Vergütung
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1995
AKTENZEICHEN
1 U 1318/95
ECLI
ECLI:DE:OLGNUER:1995:0627.1U1318.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
19.04.2021