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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 28.10.1998 - 5 K 3445/98 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. beim BFH - V B 7/99 -; vgl. hierzu auch die vorangegangene Revisionsentscheidung des BFH vom 29.01.1998

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Düsseldorf entscheidet, dass eine Strukturvertriebsgesellschaft, die unechte Untervertreter an eine Versicherung vermittelt, selbst als Versicherungsvertreter (VV) anzusehen ist, wenn sie wirtschaftlich einem Generalvertreter mit eigenem Vertreterstab entspricht. Die Tätigkeit der Untervertreter wird ihr zugerechnet, da sie deren Vermittlung erst durch Organisation, Schulung und Weisungsbefugnisse ermöglicht. Die Umsatzsteuerbefreiung hängt nicht davon ab, ob die Untervertreter direkte Verträge mit dem Versicherer haben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:
  • Strukturvertriebsgesellschaft (Klägerin): Will als Versicherungsvertreter (VV) anerkannt werden, um umsatzsteuerrechtliche Vorteile (z. B. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG) zu erhalten.
  • Finanzamt (Beklagter): Bestreitet die Eigenschaft der Klägerin als VV, da die Untervertreter direkte Verträge mit dem Versicherungsunternehmen (VU) haben.
  • Rechtsgrundlage: Versicherungsvertretervertrag (VVV), umsatzsteuerrechtliche Regelungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Düsseldorf entscheidet, dass die Strukturvertriebsgesellschaft als Versicherungsvertreter (VV) einzustufen ist, obwohl die von ihr angeworbenen Untervertreter formal direkt mit dem VU vertraglich verbunden sind. Die frühere Rechtsprechung des Senats (EFG 96, 1128) wird aufgegeben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirtschaftliches Erscheinungsbild:

    • Die Strukturvertriebsgesellschaft kommt einem echten Generalvertreter nahe, da sie durch ihre Organisation (Schulungen, Weisungsbefugnisse, Motivation) die Vermittlungstätigkeit der Untervertreter erst ermöglicht.
    • Ohne ihre geschäftliche Infrastruktur (z. B. Schulungsmaterial, Werbeunterlagen, Personalführung) könnten die Untervertreter nicht tätig werden.
  2. Zurechnung der Vermittlungstätigkeit:

    • Die Tätigkeit der Untervertreter ist der Strukturvertriebsgesellschaft zuzurechnen, da sie diese steuert, lenkt und fördert (z. B. durch Superprovisionen, Aufsichtsrechte).
    • Die abhängige Stellung der Untervertreter (arbeitnehmerähnlich) unterstreicht die dominierende Rolle der Strukturvertriebsgesellschaft.
  3. Umsatzsteuerrechtliche Relevanz:

    • Die Superprovision des VU an die Strukturvertriebsgesellschaft bestätigt deren Funktion als Generalvertreter.
    • Unerheblich ist, ob die Untervertreter direkte Verträge mit dem VU haben – entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche und organisatorische Einflussnahme.

Kernaussage: Eine Strukturvertriebsgesellschaft ist als VV anzusehen, wenn sie – ähnlich einem Generalvertreter – durch Organisation, Weisung und Förderung die Vermittlungstätigkeit der Untervertreter maßgeblich prägt. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung hängt nicht von formalen Vertragskonstellationen ab, sondern von der tatsächlichen wirtschaftlichen Rolle.

KI INHALT
Strukturvertriebsgesellschaften gelten als Versicherungsvertreter, wenn sie wirtschaftlich wie Generalvertreter agieren, Untervertreter ausbilden, anleiten und deren Vermittlungstätigkeit erst ermöglichen, was durch Weisungsbefugnisse und absatzfördernde Maßnahmen unterstrichen wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Strukturvertrieb
Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines Strukturvertriebes für Versicherungen und Bausparverträge
Differenzprovision
Umsatzsteuer
Superprovision
Leitungsvergütung
unechter Hauptvertreter
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 5 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.1998
AKTENZEICHEN
5 K 3445/98 U
ECLI
ECLI:DE:FGD:1998:1028.5K3445.98U.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
17.08.2026 14:26:23