Vorinstanz OLG Frankfurt, 11.05.1978
vgl. dazu auch BGH, 06.12.1978
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Nachweismakler seinen Provisionsanspruch behält, auch wenn der Auftraggeber vor Vertragsabschluss einen zweiten Makler einschaltet – sofern der erste Makler die Gelegenheit zum Kauf nachweislich ermöglicht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) die vereinbarte Provision aus einem Maklervertrag, nachdem dieser nach dem Nachweis des Maklers noch einen zweiten Makler konsultiert hat, bevor er den Kaufvertrag über das Grundstück abschloss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der erste Makler seinen Provisionsanspruch behält, wenn er die Gelegenheit zum Vertragsabschluss ursächlich ermöglicht hat – selbst wenn der Auftraggeber später einen weiteren Makler hinzuzieht.
c) Begründung des Gerichts: Die Tätigkeit des ersten Maklers war mitursächlich für den Vertragsabschluss, da er dem Auftraggeber die konkrete Möglichkeit zum Kauf verschafft hat. Die spätere Einschaltung eines zweiten Maklers bricht diese Kausalität nicht ab, solange der erste Nachweis die entscheidende Grundlage bildete. Der BGH betont, dass es auf die Erstvermittlung ankommt, nicht auf die ausschließliche Vermittlung.