Vorinstanz LAG Hamm, 20.07.1954 - 2 Sa 203/54 -
vgl. dazu BAG, 03.06.1958 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 12.10.1956 (Aktenzeichen: 1 AZR 464/54), dass Arbeitnehmer mit reinem Provisionseinkommen im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes haben, sofern dies vertraglich oder durch betriebliche Übung vereinbart ist. Das Gericht begründete dies mit dem Schutzgedanken des Lohnfortzahlungsrechts und der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen ausschließlich aus Provisionen bestand, verlangte von seinem Arbeitgeber die Fortzahlung seines Gehalts während einer Krankheit. Der Anspruch stützte sich auf die Frage, ob das Lohnfortzahlungsrecht auch bei rein provisionbasierter Vergütung gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass Arbeitnehmer mit Provisionseinkommen im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes haben, sofern dies vertraglich oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Fehlt eine solche Regelung, besteht kein automatischer Anspruch.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Zweck der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – die soziale Absicherung des Arbeitnehmers – auch bei provisionbasierter Vergütung greifen muss. Allerdings sei hier der Durchschnittsverdienst maßgeblich, da Provisionen schwanken können. Eine pauschale Ablehnung des Anspruchs wäre mit dem Schutzgedanken des Arbeitsrechts nicht vereinbar.