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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 12.10.1956 - 1 AZR 464/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 20.07.1954 - 2 Sa 203/54 -

vgl. dazu BAG, 03.06.1958 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 12.10.1956 (Aktenzeichen: 1 AZR 464/54), dass Arbeitnehmer mit reinem Provisionseinkommen im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes haben, sofern dies vertraglich oder durch betriebliche Übung vereinbart ist. Das Gericht begründete dies mit dem Schutzgedanken des Lohnfortzahlungsrechts und der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen ausschließlich aus Provisionen bestand, verlangte von seinem Arbeitgeber die Fortzahlung seines Gehalts während einer Krankheit. Der Anspruch stützte sich auf die Frage, ob das Lohnfortzahlungsrecht auch bei rein provisionbasierter Vergütung gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass Arbeitnehmer mit Provisionseinkommen im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Durchschnittsverdienstes haben, sofern dies vertraglich oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Fehlt eine solche Regelung, besteht kein automatischer Anspruch.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Zweck der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – die soziale Absicherung des Arbeitnehmers – auch bei provisionbasierter Vergütung greifen muss. Allerdings sei hier der Durchschnittsverdienst maßgeblich, da Provisionen schwanken können. Eine pauschale Ablehnung des Anspruchs wäre mit dem Schutzgedanken des Arbeitsrechts nicht vereinbar.

KI INHALT
Provisionseinkommen: Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, auch bei reiner Provisionsbasis, sofern der Arbeitsvertrag dies vorsieht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Fortzahlung von Provision im Krankheitsfall
FUNDSTELLE
AP Nr 4 zu § 63 HGB
AP Nr 13 zu § 616 BGB
AR-Blattei, Entscheidung 3 zu Krankheit des Arbeitnehmers
AR-Blattei ES 1000 Nr 3
BB 57, 257
ArbGeb 57 S. 241
ArbuSozPol 59, 208
ARSt.57XVIII, 13 Nr 39
BB 62, 800
Betrieb 57, 238
PrAR-AGG § 57 Nr. 54
PrdK 57, 161
RdA 57, 437 Nr 183 VersR 57, 288 LS
FHZivR 8 Nr. 5561
FHZivR 5 Nr. 13543
FHArbSozR 8 Nr. 7816
FHArbSozR 6 Nr. 445
FHArbSozR 4 Nr. 4564
FHArbSozR 4 Nr. 467
FHArbSozR 4 Nr. 1623
NORM
§ 63 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.10.1956
AKTENZEICHEN
1 AZR 464/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.08.2022