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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 27.11.1959 - 2 U 149/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 19.04.1962 LS 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass die Provisionsforderung eines Handelsvertreters oder Handlungsgehilfen nicht automatisch mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist fällig wird, sodass Verzug erst nach einer Mahnung eintritt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder Handlungsgehilfe macht gegen seinen Auftraggeber einen Anspruch auf Provision geltend. Die Frage ist, ob dieser Anspruch automatisch fällig wird (z. B. zu einem bestimmten Kalenderdatum) oder ob eine Mahnung erforderlich ist, um Verzug auszulösen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg stellt klar, dass die Provisionsforderung nicht kraft Gesetzes zu einem bestimmten Kalenderzeitpunkt fällig wird. Vielmehr tritt Verzug erst ein, wenn der Gläubiger (HV/Handlungsgehilfe) den Schuldner (Auftraggeber) nach Fälligkeit gemahnt hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB (alte Fassung, heute vergleichbar mit § 286 Abs. 1 BGB). Danach setzt Verzug bei Geldforderungen grundsätzlich eine Mahnung voraus, sofern keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit vorliegt. Da das Gesetz für Provisionsansprüche keine solche automatische Fälligkeit vorsieht, ist eine Mahnung erforderlich, um Verzug auszulösen.

KI INHALT
Provision für Handelsvertreter oder Handlungsgehilfen wird nicht automatisch kalendermäßig fällig – Verzug tritt erst nach Mahnung ein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV
Eintritt des Verzugs
FUNDSTELLE
NJW 59, 888
DB 59, 138
NORM
§ 59 HGB
§ 65 HGB
§ 84 HGB
§ 87 a Abs. 4 HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.11.1959
AKTENZEICHEN
2 U 149/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.03.2026 13:21:10