Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 410/97 – Rotationsstanzen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LAG Hamburg, 05.05.1997 - 5 Sa 113/95 - ; ArbG Hamburg, 15.11.1995 - 12 Ca 91/95 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (Handlungsgehilfe) Anspruch auf entgangene Provisionen hat, wenn der Arbeitgeber durch Betriebsstilllegung in Annahmeverzug gerät und damit die Möglichkeit zur Provisionserwirtschaftung entfällt. Die Höhe der Provision wird geschätzt, wobei vereinbarte Provisionsvorschüsse als Maßstab dienen können. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Festgehalt und ist auch im Konkursfall als Masseschuld zu erfüllen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (Handlungsgehilfe) verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung entgangener Provisionen aus dem Arbeitsverhältnis. Grund ist, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb stillgelegt hat und der Arbeitnehmer dadurch keine Verkaufsmöglichkeiten mehr hatte, um Provisionen zu erwirtschaften. Der Anspruch stützt sich auf § 615 Satz 1 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn in Form entgangener Provisionen verlangen kann, wenn der Arbeitgeber:

  • den Betrieb stilllegt und damit keine Waren mehr produziert (die der Arbeitnehmer verkaufen soll),
  • keine funktionsfähigen Arbeitsbedingungen (z. B. Verkaufsmöglichkeiten) bereitstellt.

Die Höhe der Provision ist nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, z. B. anhand vereinbarter Provisionsvorschüsse oder typischer Umsatzentwicklungen. Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Festgehalt bezieht, und bleibt auch im Konkurs des Arbeitgebers als Masseschuld (§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 3 KO) bestehen.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB):

    • Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen (z. B. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes oder Verkaufsmöglichkeiten) unterlässt.
    • Bei Betriebsstilllegung ist es dem Arbeitgeber unmöglich, die Mitwirkung zu erbringen – dies begründet den Annahmeverzug ohne dass der Arbeitnehmer die Leistung anbieten muss (§ 296 BGB).
  2. Provisionen als Teil des Verzugslohns:

    • Provisionsansprüche sind keine reinen Erfolgsvergütungen, sondern Teil der vertraglichen Vergütung (§ 611 BGB).
    • Der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn er durch Betriebsstilllegung die Grundlage für Provisionen entzieht (z. B. keine Waren mehr herstellt). Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers (z. B. mangelnde Wartung oder Gewährleistung) rechtfertigen keine Ablehnung des Anspruchs.
  3. Schätzung der Provision (§ 287 ZPO):

    • Fehlt eine konkrete Vereinbarung, ist die Höhe zu schätzen.
    • Maßstäbe können sein:
    • vereinbarte Provisionsvorschüsse,
    • typische Umsatzentwicklungen (z. B. über eine vereinbarte Abrechnungsperiode wie ein Jahr),
    • frühere Verkaufserfolge (sofern aussagekräftig).
  4. Konkursfall:

    • Die Ansprüche sind Masseschulden (§ 59 Abs. 1 KO) und müssen vorrangig aus der Konkursmasse erfüllt werden.

Kernaussage: Der Arbeitgeber muss dem Handlungsgehilfen entgangene Provisionen zahlen, wenn er durch Betriebsstilllegung die Arbeitsmöglichkeit entzieht. Die Provision wird geschätzt, und der Anspruch besteht auch im Konkurs.

KI INHALT
Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn er Arbeitsleistung nicht annimmt oder Mitwirkungshandlungen unterlässt, z.B. durch Betriebsstilllegung. Handlungsgehilfen steht dann Verzugslohn inkl. entgangener Provisionen zu, die bei fehlender Vereinbarung geschätzt werden (§ 287 ZPO). Provisionsanspruch entfällt nicht durch wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers. Ansprüche sind Masseschulden im Konkurs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rotationsstanzen
STICHWORT
Schule Maschinenfabrik
Rotationsstanzen
Stacker
Prefeeder
Maschinenbau
Verzugslohn
Provisionsentgang
Annahmeverzug
Dispositionsfreiheit
Betriebsschließung
Provisionsanspruch bei Annahmeverzug
FUNDSTELLE
EzA-SD 99, Nr. 17, 3
FA 98, 327
ArbuR 98, 374
ZAP EN-Nr 880/98 LS
VersorgW 98, 264
ASP 98, 62
BuW 98, 720
DB 98, 1719
ZIP 98, A 76 LS
ARST 98, 214
NORM
§ 65 HGB
§ 615 BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.08.1998
AKTENZEICHEN
9 AZR 410/97
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
30.04.2026 11:56:10