n.rkr., nachfolgend BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 410/97 -, vorhergehend ArbG Hamburg, 15.11.1995 - 12 Ca 91/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf entgangene Provision hat, wenn der Arbeitgeber zwar mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen keine verkäuflichen Waren anbieten kann – selbst wenn die Dienste angenommen worden wären, wäre kein Provisionsanspruch entstanden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber entgangene Provision, weil dieser mit der Annahme seiner Dienste in Verzug geraten ist (mögliche Anspruchsgrundlage: § 615 BGB analog oder vertragliche Vereinbarungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamburg hat den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers abgelehnt. Es hat festgestellt, dass der Anspruch auf entgangene Provision entfällt, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen keine verkäuflichen Waren anbieten kann – selbst bei Annahme der Arbeitsleistung wäre keine Provision erzielt worden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Überlegung, dass der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers nur dann besteht, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich zu einem provisionspflichtigen Erfolg (z. B. Verkauf) führen könnte. Wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Umstände (z. B. fehlende Ware) keine Verkäufe tätigen kann, entfällt die Grundlage für den Provisionsanspruch – selbst bei hypothetischer Annahme der Dienste. Der Verzug des Arbeitgebers mit der Annahme der Arbeitsleistung ändert daran nichts.