Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das BAG entscheidet, dass ein Franchisenehmer (FN) trotz der typischen Bindungen eines Franchisevertrags (FV) als Arbeitnehmer (AN) oder arbeitnehmerähnliche Person gelten kann, wenn er persönlich oder wirtschaftlich abhängig ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn eine solche Abhängigkeit vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Franchisenehmer (FN) strebt die Anerkennung als Arbeitnehmer (AN) oder arbeitnehmerähnliche Person an, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen. Dies leitet er aus seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Franchisegeber (FG) trotz des abgeschlossenen Franchisevertrags (FV) ab.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG bestätigt, dass die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen FN und FG zuständig sein können, wenn der FN als AN oder arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist. Die bloße Bezeichnung als "Franchiseverhältnis" schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Abgrenzung zwischen AN und Selbstständigem hängt von der tatsächlichen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit ab, nicht von der vertraglichen Bezeichnung.
- Typische Franchise-Bindungen (z. B. Weisungsrechte, Kontrollen) schließen die AN-Eigenschaft nicht automatisch aus.
- Ein Zirkelschluss liegt vor, wenn die Einbindung im Franchisesystem per se die AN-Eigenschaft verneint – dies ist rechtlich unzulässig.
- Im konkreten Fall (Verkaufsfahrer mit gemietetem Fahrzeug und exklusivem Verkaufsgebiet) spricht viel für die AN-Eigenschaft, wenn der FN starken Weisungen und Kontrollen des FG unterliegt.
- Die endgültige Klärung der AN-Eigenschaft ist erst im Hauptverfahren nötig, nicht bereits bei der Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.