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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein als "freier Mitarbeiter" geschlossener Dienstvertrag als missbräuchlich und damit als Arbeitsverhältnis zu behandeln ist, wenn der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten keine Alternative als Arbeitnehmer angeboten hat und die Wahl der Vertragsform allein der Umgehung von Sozialschutz (z. B. Kündigungsschutz) dient.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Orchestermusiker (Dienstverpflichteter) streitet mit seinem Auftraggeber (Dienstberechtigten) über die rechtliche Einordnung ihres Vertragsverhältnisses. Der Musiker behauptet, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, während der Auftraggeber dies als Dienstvertrag mit freiem Mitarbeiter qualifziert. Der Konflikt entzündet sich an der Frage, ob der Musiker als Arbeitnehmer (AN) mit entsprechendem Sozialschutz (z. B. Kündigungsschutz) anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass im Zweifel der Parteiwille über die Vertragsform entscheidet, wenn objektiv beide Vertragstypen (Arbeitsverhältnis oder freier Dienstvertrag) gleich plausibel sind. Hat der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten nur den Vertrag als freier Mitarbeiter angeboten und ihm keine Möglichkeit gegeben, sich als Arbeitnehmer zu bewerben, ist die Wahl dieser Vertragsform missbräuchlich, wenn sie ausschließlich der Umgehung von Sozialschutz (insbesondere Kündigungsschutz) dient. In diesem Fall gilt der Vertrag als Arbeitsverhältnis.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit, die jedoch dort ihre Grenze findet, wo sie missbräuchlich ausgeübt wird. Ein Missbrauch liege vor, wenn die Wahl der Vertragsform nicht sachlich gerechtfertigt ist, sondern einseitig den Schutz des Dienstverpflichteten (hier: Kündigungsschutz als AN) unterlaufen soll. In solchen Fällen sei der Dienstberechtigte so zu behandeln, als hätte er einen Arbeitsvertrag geschlossen, um den Schutz des Schwächeren (hier: der Musiker) zu gewährleisten.