Vorinstanzen LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.1987 - 9 Sa 661/86 -; ArbG Kaiserslautern, 05.06.1986 - 2 Ca 349/86 -
vgl. BAG, 26.01.1995, LS 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit die Beweislast trägt, wenn der Arbeitnehmer behauptet, der Arbeitgeber habe in die Konkurrenztätigkeit eingewilligt. Der Arbeitnehmer muss jedoch konkret darlegen, woraus sich diese behauptete Einwilligung ergeben soll.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, die der Arbeitgeber (AG) wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit aussprach. Der AN behauptet, der AG habe in die Konkurrenztätigkeit eingewilligt, und bestreitet damit die Wirksamkeit der Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die die vom AN behauptete Einwilligung ausschließen. Der AN muss jedoch substantiiert (d. h. konkret und nachvollziehbar) die Tatsachen vortragen, aus denen sich die behauptete Einwilligung des AG ergeben soll.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 626 BGB und früherer Rechtsprechung (Bestätigung des Urteils vom 24.11.1983, Aufgabe einer abweichenden Entscheidung vom 16.06.1976). Die Beweislast liegt beim AG, da dieser die Kündigung aussprechen und deren Rechtfertigung belegen muss. Der AN hat jedoch eine Mitwirkungspflicht, indem er konkret darlegt, warum er eine Einwilligung des AG annimmt. Dies soll eine faire Verteilung der Beweislast gewährleisten.