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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 25.11.1971 - 18 U 68/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. BAG vom 10.02.1962; OLG Koblenz, 15.09.1986; OLG Hamm, 29.03.1971 LS 1; Hopt, Handelsvertreterrecht, 6.A., § 87 Rz. 50; Küstner/Thume/Schröder, HdB-VertR, Bd. I, 5.A., Kap. X Rzz. 109 f.; Treffer, MDR 98, 384; a.A. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 87 b Rz. 15 a; zur Pfändbarkeit von Provisionsansprüchen allgemein vgl. Treffer, MDR 98, 384 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass Handelsvertreter (HV) zu den durch § 850 Abs. 2 ZPO geschützten Personen gehören, also vor Pfändungen geschützt sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung von Forderungen eines Handelsvertreters (HV). Der HV wendet ein, dass seine Forderungen nach § 850 Abs. 2 ZPO unpfändbar seien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass Handelsvertreter zu dem durch § 850 Abs. 2 ZPO geschützten Personenkreis gehören. Somit sind ihre Forderungen vor Pfändungen geschützt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 850 Abs. 2 ZPO, der bestimmte Personengruppen vor Pfändungen schützt. Es sieht Handelsvertreter als schutzbedürftig an, da sie in einer ähnlichen wirtschaftlichen Position wie die explizit genannten Berufsgruppen (z. B. Handwerker, Künstler) stehen.

KI INHALT
Handelsvertreter fallen unter den Schutz des § 850 Abs. 2 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pfändbarkeit der Provisionsansprüche des HV
FUNDSTELLE
BB 72, 855
RVR 72, 238
HVR Nr. 452
HVuHM 72, 843
VW 72, 1044
NORM
§ 850 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.1971
AKTENZEICHEN
18 U 68/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.01.2019