vgl. BAG vom 10.02.1962; OLG Koblenz, 15.09.1986; OLG Hamm, 29.03.1971 LS 1; Hopt, Handelsvertreterrecht, 6.A., § 87 Rz. 50; Küstner/Thume/Schröder, HdB-VertR, Bd. I, 5.A., Kap. X Rzz. 109 f.; Treffer, MDR 98, 384; a.A. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 87 b Rz. 15 a; zur Pfändbarkeit von Provisionsansprüchen allgemein vgl. Treffer, MDR 98, 384 ff.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass Handelsvertreter (HV) zu den durch § 850 Abs. 2 ZPO geschützten Personen gehören, also vor Pfändungen geschützt sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung von Forderungen eines Handelsvertreters (HV). Der HV wendet ein, dass seine Forderungen nach § 850 Abs. 2 ZPO unpfändbar seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass Handelsvertreter zu dem durch § 850 Abs. 2 ZPO geschützten Personenkreis gehören. Somit sind ihre Forderungen vor Pfändungen geschützt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 850 Abs. 2 ZPO, der bestimmte Personengruppen vor Pfändungen schützt. Es sieht Handelsvertreter als schutzbedürftig an, da sie in einer ähnlichen wirtschaftlichen Position wie die explizit genannten Berufsgruppen (z. B. Handwerker, Künstler) stehen.