vgl. dazu BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass eine Entschädigung für die Aufgabe einer von mehreren gleichartigen Vertretungen zum Gewerbeertrag zählt und nicht als Aufgabe eines Teilbetriebs gewertet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmer) beantragt die steuerliche Behandlung einer erhaltenen Entschädigung für die Aufgabe einer von mehreren gleichartigen Vertretungen. Er strebt an, diese Entschädigung nicht als Teil des Gewerbeertrags zu versteuern, möglicherweise mit dem Argument, es handele sich um die Aufgabe eines Teilbetriebs (was steuerlich anders behandelt werden könnte).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass die Entschädigung zum Gewerbeertrag gehört und nicht als Aufgabe eines Teilbetriebs anzusehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Aufgabe einer einzelnen Vertretung von mehreren gleichartigen Vertretungen keine Teilbetriebsaufgabe darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen des laufenden Gewerbebetriebs, deren Ertrag daher dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist. Die Entschädigung ist somit steuerpflichtig als Teil des gewerblichen Einkommens.