Vorinstanz LAG Düsseldorf, 05.04.1973 - 7 Sa 1058/72 -
zur Rechtslage beim HV vgl. OLG Düsseldorf, 30.12.1971
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers weiterhin seine vertraglichen Bezüge erhält, sich anderweitig erwirtschaftete Einkünfte anrechnen lassen muss. Zudem ist er zur Auskunft über diese Einkünfte verpflichtet (analog § 74c Abs. 2 HGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Fortzahlung seiner vertraglichen Bezüge wegen Annahmeverzugs des AG (d. h., der AG nimmt die Arbeitsleistung nicht an, z. B. bei unberechtigter Freistellung). Der AG möchte anderweitige Einkünfte des AN auf die Fortzahlung anrechnen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN sich anderweitig erwirtschaftete Einkünfte auf seine Bezüge anrechnen lassen muss. Zudem muss der AN dem AG auf Verlangen Auskunft über diese Einkünfte erteilen (in analoger Anwendung von § 74c Abs. 2 HGB).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass der AN bei Annahmeverzug des AG nicht bereichert werden soll. Da er durch die Nichtannahme der Arbeit kein Risiko trägt, müssen anderweitige Einkünfte angerechnet werden, um eine Doppelbelohnung zu vermeiden. Die Auskunftspflicht folgt aus der analogen Anwendung von § 74c Abs. 2 HGB (ursprünglich für Handelsvertreter), da eine vergleichbare Interessenlage vorliegt: Der AG hat ein berechtigtes Interesse daran, die Höhe der Anrechnung zu prüfen.