vgl. auch Anm. zu OLG Hamburg vom 28.09.1989 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass bei einer Honorarklage eines Architekten für Bauplanungsleistungen der Erfüllungsort i. S. v. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nach der konkreten vertraglichen Verpflichtung zu bestimmen ist, die Gegenstand der Klage ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Architekt erhebt eine Honorarklage gegen seinen Auftraggeber aus einem Vertrag über Bauplanungsleistungen. Streitig ist der Erfüllungsort für die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH entscheidet, dass der Erfüllungsort nicht pauschal nach dem Sitz des Architekten oder des Auftraggebers, sondern nach der konkreten vertraglichen Verpflichtung zu bestimmen ist, die Gegenstand der Klage ist – hier also die Honorarforderung für die Bauplanung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und Zweck des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der eine autonome Auslegung erfordert. Maßgeblich ist die spezifische Leistungspflicht, die im Streit steht (hier: Zahlung des Honorars für die Bauplanung), nicht der allgemeine Vertragsgegenstand. Dies soll Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit gewährleisten.