vgl. auch BAG vom 12.06.1986 LS 2; BGH vom 06.10.1976 #, RIW 77, 40; EuGH, 15.01.1987; 06.10.1976, Rs. 12/76 und Rs. 14/76; OLG Hamburg, IPRspr. 76, Nr. 125 b; OLG Düsseldorf, RIW 76, 297 #; LG Frankfurt/Main, 06.01.1982, IPrax 82, 250; OLG Düsseldorf, 18.06.1974, NJW 74, 2185; Schlechtriem, IPrax 81, 113.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass der Erfüllungsort nach dem Schuldstatut zu bestimmen ist, das sich gemäß dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts (hier: deutsches Recht, Art. 27 ff. EGBGB) richtet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über den Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung. Das Gericht muss klären, nach welchem Recht sich dieser bestimmt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg stellt fest, dass der Erfüllungsort nach dem Schuldstatut zu beurteilen ist, das durch das internationale Privatrecht des angerufenen Gerichts (lex fori) bestimmt wird. Bei einem deutschen Gericht sind dies die Art. 27 ff. EGBGB.
c) Begründung: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Grundsatz, dass das auf den Vertrag anwendbare Recht (Schuldstatut) auch über den Erfüllungsort entscheidet. Da das angerufene Gericht deutsch ist, gelten die deutschen Kollisionsnormen (Art. 27 ff. EGBGB) zur Bestimmung des Schuldstatuts und damit indirekt des Erfüllungsorts.