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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 03.12.1954 - III Sa 134/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. aber ArbG Rheine, 22.05.1992 LS m.w.N.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vergütung eines AN ausschließlich auf Provisionsbasis - vgl. BAG, 21.01.1966 LS 39 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 03.12.1954 (Az. III Sa 134/54), dass Beschränkungen in einer Provisionsgarantie für einen Versicherungsvermittler nicht automatisch ein sittenwidriges Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer begründen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler wendet sich gegen Beschränkungen in einer ihm vom Versicherer zugesicherten Provisionsgarantie. Er könnte geltend machen, dass diese Beschränkungen ein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis schaffen, das gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass solche Beschränkungen in einer Provisionsgarantie nicht ohne Weiteres zu einem sittenwidrigen Abhängigkeitsverhältnis führen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass nicht jede vertragliche Einschränkung automatisch gegen die guten Sitten verstößt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beschränkungen so weit gehen, dass sie den Versicherungsvermittler unangemessen benachteilt oder in eine unzulässige Abhängigkeit drängen. Allein die Existenz von Beschränkungen reicht hierfür nicht aus.

KI INHALT
Provisionsgarantie-Beschränkungen für Versicherungsvermittler führen nicht automatisch zu einem sittenwidrigen Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschränkungen einer Provisionsgarantie
Provisionsgarantievertrag
Sittenwidrigkeit
FUNDSTELLE
VerBAV 55, 21
VersR 55, 148 LS
NORM
§ 138 BGB
§ 305 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1954
AKTENZEICHEN
III Sa 134/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2005