vgl. aber ArbG Rheine, 22.05.1992 LS m.w.N.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vergütung eines AN ausschließlich auf Provisionsbasis - vgl. BAG, 21.01.1966 LS 39 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 03.12.1954 (Az. III Sa 134/54), dass Beschränkungen in einer Provisionsgarantie für einen Versicherungsvermittler nicht automatisch ein sittenwidriges Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer begründen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler wendet sich gegen Beschränkungen in einer ihm vom Versicherer zugesicherten Provisionsgarantie. Er könnte geltend machen, dass diese Beschränkungen ein unzulässiges Abhängigkeitsverhältnis schaffen, das gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass solche Beschränkungen in einer Provisionsgarantie nicht ohne Weiteres zu einem sittenwidrigen Abhängigkeitsverhältnis führen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass nicht jede vertragliche Einschränkung automatisch gegen die guten Sitten verstößt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beschränkungen so weit gehen, dass sie den Versicherungsvermittler unangemessen benachteilt oder in eine unzulässige Abhängigkeit drängen. Allein die Existenz von Beschränkungen reicht hierfür nicht aus.